VwGH vom 24.02.2011, 2007/15/0042

VwGH vom 24.02.2011, 2007/15/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des PK in Z, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38/1/24, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0292-S/05, betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Finanzbeamter und nebenberuflich als Schilehrer tätig. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 machte er u.a. Aufwendungen für einen PC samt Zubehör in Höhe von insgesamt 605,31 EUR als Werbungskosten geltend. Dabei ging er von einer anteiligen beruflichen Nutzung im Ausmaß von 60% und einer dreijährigen Nutzungsdauer aus.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die berufliche Notwendigkeit der in seinem privaten Haushalt aufgestellten Computeranlage darzulegen. Da dem als Prüfer tätigen Beschwerdeführer ein Laptop seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werde, sei die berufliche Veranlassung der Anschaffung eines weiteren PC mit Zubehör nicht erkennbar und mittels einer Arbeitgeberbestätigung nachzuweisen.

Im Schreiben vom gab der Beschwerdeführer dazu folgende Stellungnahme ab:

"Es befinden sich in meinem Haushalt 1 PC Pentium II mit Drucker, Scanner, Bildschirm, Zipp Laufwerk und CD-Laufwerk mit Brenner, 1PC Pentium IV mit Drucker, Scanner, Bildschirm, DVD- und CD-Laufwerk mit Brenner, beide mit Internetanschluss und weiters noch ein IBM Laptop, die selbstverständlich alle besichtigt werden können.

Über die berufliche Notwendigkeit der im Jahr 2003 angeschafften Computeranlage für die Tätigkeit als Finanzbeamter bzw. auch als Schilehrer kann man verschiedener Meinung sein.

Ich möchte daher einige beruflich veranlasste Nutzungen anführen, um meine zu 60% geltend gemachte Aufwendungen der Privatnutzung von 240% gegenüberzustellen.

Beispiele der betrieblichen Nutzung als Finanzbeamter:

1. Zugang über Internet zum Portal und somit abrufbare angeführte Anwendungen.

1.1. BMF Bundesintranet

1.2. BMF Intranet

1.3. Bibliothek

1.4. ESED

1.5. EZD

1.6. Finanz Online 1998

1.7. Firmenbuch

1.8. Grundbuch

1.9. Admin individuell

1.10. RIS

1.11. Terminal

1.12. Terminal man

1.13. Web access (files)

1.14. Web access (mail)

1.15. ZMR


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2.
Abspeicherung der BP Berichte mit Code mittels E-Mail.
3.
Möglichkeit der Rechtsdatenbankabfrage ohne Netzwerkanschluss.
Die von mir genutzte Anwendungsmöglichkeit an jenen Tagen, wo der Außendienst von zu Hause angetreten wird oder an Urlaubstagen, wobei ein Aufsuchen der Dienststelle nicht erforderlich ist (z.B. das Ablesen von Terminen, die mittels E-Mail überliefert wurden).
Beispiele der betrieblichen Nutzung als Schilehrer:
1.
Da sich die Schischultechnik im Lehrplan jährlich vom Stil, der Bezeichnung der Ausdrücke und vom Material ändert, werden nach Ende der zu besuchenden Fortbildungslehrgänge (gesetzlich vorgeschriebene Lehrgänge) DVD's oder CD-ROMs zum Kauf angeboten, die ich mir nachweislich angeeignet habe.
2.
Es werden von allen Schikursgruppen wöchentlich Videofilme vom Chefschilehrer angefertigt, von mir mit dem PC zusammengeschnitten (jedoch nur für meine Gruppe), auf DVD aufgezeichnet und beim Abschlussabend vorgeführt.
Es obliegt nun an der rechtlichen Würdigung meiner Meinung zu Recht in Anspruch genommenen Absetzbarkeit der Computeranlage zu einem bestimmten Prozentanteil und füge abschließend noch hinzu, dass alle Steuerpflichtigen ein Anrecht auf eine gleichmäßige Besteuerung haben und zeichne hiemit"
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 versagte das Finanzamt den geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PC die Anerkennung als Werbungskosten. Die diesbezüglichen Aufwendungen seien in den Bereich der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zu verweisen, zumal für die berufliche Tätigkeit ein Laptop zur Verfügung stünde und der Beschwerdeführer auch keine Arbeitgeberbestätigung beigebracht habe.
In seiner dagegen erhobenen Berufung entgegnete der Beschwerdeführer, dass es nicht möglich sei, mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop zu Hause über das Internet "einen Zugang zum Portal" herzustellen. Entscheidend sei, dass eine berufliche Nutzung der im privaten Haushalt befindlichen Computeranlage tatsächlich vorliege. Der Beschwerdeführer habe die berufliche Nutzung im Schreiben vom genügend erörtert und dem nichts mehr hinzuzufügen.
Nach Ergehen einer in diesem Punkt abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ergänzend vor, seine Wohnung liege zwei Kilometer von der Dienststelle entfernt, sodass er "bei Prüfungsfällen" nicht täglich das Finanzamt aufsuche, um den Laptop an das Netzwerk anzuschließen und "E-Mailnachrichten vom Steuerberater" abzufragen, welche er zu Hause auf eine CD speichere und am nächsten Tag im Außendienst verwende. Dass Ausgangspunkt seiner Außendiensttätigkeit stets der Dienstort bleibe und er dort zu den gewünschten Informationen gelangen könne, sei im gegebenen Zusammenhang unerheblich und somit ein vom Finanzamt zu Unrecht erhobener Einwand.
In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 2004, in dem die Aufwendungen für den "PC samt Zubehör" gleichfalls nicht anerkannt wurden, erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf das noch anhängige Berufungsverfahren für das Jahr 2003.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - den Berufungen im streitgegenständlichen Punkt keine Folge. Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer den PC für das Abfragen seiner E-Mail Nachrichten und das Abspeichern von Betriebsprüfungsberichten verwende (wobei diese nicht weiter bearbeitet würden). Über das Ausmaß der Verwendung seien keine Nachweise erbracht worden. Feststehe, dass dem Beschwerdeführer weder Tele- noch Homeworking bewilligt worden sei und der Arbeitgeber die Notwendigkeit eines privaten PC nicht bestätigt habe. Vielmehr habe der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer einen Laptop zur Verfügung gestellt, mit dem er von der Dienststelle aus sämtliche geforderte Arbeiten (insbesondere auch die von zu Hause erfolgten Abfragen und das Abspeichern von Prüfungsberichten) erbringen könne.
Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass keine berufliche Notwendigkeit für die Verwendung eines privaten Computers gegeben sei. Da dem Beschwerdeführer ein dienstgebereigener Laptop zur Verfügung stünde, mit dem sämtliche Arbeiten vom Dienstort aus erbracht werden könnten, sei auch im Sinne eines gerecht und billig denkenden Menschen der Einsatz eines weiteren (im Haushalt des Abgabepflichtigen aufgestellten) Computers als nicht sinnvoll einzustufen. Zudem bestünden auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verwendung eines privaten Computers für dienstliche Belange, insbesondere was das Abspeichern von Betriebsprüfungsberichten betreffe. Wenn der Beschwerdeführer den privaten Computer vor oder nach Beendigung von Dienstreisen, somit außerhalb der Dienstzeit verwende, um sich ein Aufsuchen der 2 km von der Wohnung gelegenen Dienststelle zu ersparen, begründe dies keine berufliche Notwendigkeit der Verwendung des privaten Computers.
Es lägen keine Werbungskosten für Arbeitsmittel iSd § 16 EStG 1988 vor.
Gleiches gelte für die Geltendmachung des Computers im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schilehrer, insoweit der Beschwerdeführer das Gerät zum Schneiden von Filmen, die zur Vorführung am Abschlussabend erstellt würden, verwende. Den dafür erforderlichen Zeitaufwand habe der Beschwerdeführer mit jährlich 15 Stunden angegeben. Eine Bestätigung des Arbeitgebers zur beruflichen Notwendigkeit eines privaten Computers liege auch diesbezüglich nicht vor. Es gebe weder einen Auftrag seitens der Schischule, diese Filme zu erstellen noch werde dem Beschwerdeführer der dafür notwendige Aufwand ersetzt. Auch sei aus dem Berufsbild eines im Tourismus tätigen Schilehrers nicht erkennbar, dass die Verwendung eines privaten Computers für die Berufsausübung förderlich oder nützlich wäre. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Verwendung des Computers zur Erstellung von Filmen für die vom Beschwerdeführer zu leistende Arbeit tatsächlich nicht erforderlich sei.
Anders sei die Rechtslage bei der Verwendung des Computers zur Fortbildung, nämlich dem Studium von Lehrfilmen auf CD oder DVD, weil dem Beschwerdeführer in der Schischule kein Computer zum Ansehen der Filme zur Verfügung stünde. Zum Ausmaß der diesbezüglichen Nutzung habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Er habe im Jahr 2004 jedoch nur eine facheinschlägige CD angeschafft, die vom Finanzamt auch als Werbungskosten anerkannt worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich die CD in der Schischule ausleihe oder er sie geschenkt bekomme. Die Verwendung des Computers reduziere sich daher auf ein paar Filme, die an einigen Tagen im Jahr angesehen würden, sodass der diesbezügliche in der Abnutzung des Computers gelegene Aufwand - wie im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargestellt - im Jahr 2003 mit EUR 13,26 und im Jahr 2004 mit EUR 21,-- zu bemessen sei.
Gegen die Kürzung der Werbungskosten richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten "Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden."
Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung, nicht aber die Möglichkeit der Überprüfung der tatsächlichen Nutzung, gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0195, 95/14/0044 und 95/14/0045).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand oder eine Ausgabe der Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits wiederholt seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0125).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Verfahren ausführlich dargelegt, dass er für seine Tätigkeit als Finanzbeamter den Computer im Speziellen auch wegen des Zugangs über das Internet zum Portal des Finanzamtes bzw. Finanzministeriums benötige. Weiters habe er auch die Möglichkeit der Rechtsdatenbankabfrage erwähnt und die Abspeicherung der Betriebsprüfungsberichte mit Code mittels E-Mail dargelegt.
Mit der bloßen Benennung der "über das Portal des BMF" erreichbaren Anwendungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren allerdings nicht konkretisiert, dass und in welchem Ausmaß eine tatsächliche Nutzung vom privaten PC des Beschwerdeführers aus erfolgte. Überdies umfasste die Aufzählung des Beschwerdeführers auch kostenpflichtige Dienste, deren Inanspruchnahme wegen der damit verbundenen Kostenbelastung zum einen unwahrscheinlich ist und zum anderen an Hand der entsprechenden Verrechnungen auch eindeutig nachweisbar wäre.
Die Nutzung des heimischen PC zum Abspeichern von Prüfungsberichten musste die belangte Behörde schon deshalb nicht als "unzweifelhaft sinnvollen" beruflichen Einsatz iSd angeführten Judikatur berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer die datenschutzrechtlichen Bedenken des Finanzamtes auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu zerstreuen vermochte.
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, wenn er meint, dass es für die Frage der Eignung eines Computers als Arbeitsmittel nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Einsatz eines solchen Gerätes innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit erfolgt.
Unterliegen Arbeitnehmer einer konkreten Dienstzeiterfassung (wie dies etwa bei Finanzbeamten der Fall ist), liegt es allerdings nahe, dass dienstliche Tätigkeiten nicht in einem nennenswerten Ausmaß außerhalb der Dienstzeit (und somit letztlich unentgeltlich) verrichtet werden. In einem solchen Fall obliegt es dem Arbeitnehmer, der Gegenteiliges behauptet, entsprechende Nachweise zu erbringen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer die Zahl seiner Außendiensttage bekannt gegeben und dazu vorgebracht, an allen Tagen, an denen er Außendienst verrichtet habe, seine E-Mails ("Nachrichten vom Steuerberater") von zu Hause aus abgefragt zu haben. Diese Nutzung des häuslichen PC erlaubte es dem Beschwerdeführer jedoch zugleich auch, sich über den Eingang anderer E-Mails - auch solche privater Natur - zu informieren.
Dazu kommt, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) im Bereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0126).
Aus der vorgelegten Aufstellung ergibt sich zudem im Verein mit der unbestritten erst im Mitte November 2003 erfolgten Anschaffung der streitgegenständlichen Computeranlage, dass die behauptete Nutzung in den zuvor gelegenen Zeiträumen nicht unter Verwendung des strittigen PC erfolgt sein konnte. In der Vorhaltsbeantwortung vom hat der Beschwerdeführer den Besitz eines weiteren (offenbar älteren) Computers eingeräumt und die Ausstattung der am angeschafften Computeranlage mit zwei Bildschirmen mit der Möglichkeit der Filmbearbeitung (siehe unten) begründet. Unter den strittigen Computerkosten scheinen weiters Aufwendungen für ein "Aktivsoundsystem" auf. Diese Ausstattung lässt deutliche Bezüge zur privaten Lebensführung erkennen.
Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schilehrer trägt der Beschwerdeführer vor, dass sich das Anforderungsprofil an Schilehrer im Laufe der letzten Jahre deutlich gewandelt habe. Der schlichte Unterricht in praktischer Form auf der Piste sei nicht mehr genügend und werde in dieser Form auch nicht mehr praktiziert. Vielmehr sei es so, dass sich schitechnische Lernerfolge in gravierender Form verstärkten, wenn die Kursteilnehmer technische Fehler an sich selbst in Form einer Videoanalyse selbst erkennen könnten.
Dieses Vorbringen verstößt gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot. Dass die am PC geschnittenen Filme im Rahmen der Unterrichtserteilung Verwendung gefunden hätten, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Das behauptete Betrachten der Filme am Abschlussabend weist auf eine gemischte Veranlassung hin, wobei es der Beschwerdeführer unterlassen hat - etwa an Hand einer Stellungnahme des Arbeitgebers - aufzuzeigen, dass das berufliche Moment Auslöser der strittigen Aufwendungen war.
Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die offenbar geringfügige, von der privaten Lebensführung nicht einwandfrei trennbaren Nutzung des Computers für (haupt- und neben-)berufliche Zwecke des Beschwerdeführers zur Feststellung gelangt ist, dass die im Jahr 2003 erfolgte Anschaffung (nahezu ausschließlich) privat veranlasst war, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Mangels klarer Quantifizierbarkeit der beruflichen Nutzungsanteile des im Haushalt des Beschwerdeführers aufgestellten Gerätes war die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht zu einer Schätzung anteiliger Kosten verpflichtet (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0197).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am