VwGH vom 24.02.2010, 2007/13/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1906-W/07, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung betreffend Haftung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Zurückweisung der Berufung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der P. GmbH im Ausmaß von 56.466,91 EUR heran. Der Haftungsbescheid wies im Adressfeld den Beschwerdeführer zu Handen eines steuerlichen Vertreters aus. Der Rückscheinbrief über die Zustellung des Bescheides war an den Beschwerdeführer als Adressaten gerichtet. Lt. der Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein wurde der Haftungsbescheid am von einem "Arbeitnehmer des Empfängers" in Empfang genommen.
Gegen den Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem am beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom Berufung, mit der er auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Versäumung der Berufungsfrist verband.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Beschwerdeführer vor, nach Zustellung des Pfändungsbescheides und des Verfügungsverbotes habe er zusammen mit seinem Rechtsanwalt am mit seinem Steuerberater Kontakt aufgenommen, "zumal lt. Rechtsbelehrung meines Anwaltes ein Verfügungsverbot sowie ein Pfändungsbescheid einen Haftungsbescheid voraussetzt, der mir unbekannt war". Durch das Gespräch mit dem Steuerberater am und die nachfolgenden Recherchen habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer deshalb keine Kenntnis vom Haftungsbescheid vom bekommen habe, weil dieser Bescheid, sowie alle anderen Poststücke, "seien sie von mir oder von einem Familienmitglied (mein Vater M., meine Ehegattin S.) übernommen, auf eine im Geschäftslokal dafür vorgesehene Stelle gelegt werden, wo alle von meiner Gattin S. geöffnet und entsprechend bearbeitet und bei Bedarf auch entsprechend mit mir besprochen werden". Der Haftungsbescheid vom sei von seiner Ehefrau geöffnet, ihm allerdings nicht vorgelegt, sondern zu "diversen Steuerunterlagen abgelegt" worden. Für seine Ehefrau habe sich nämlich aus dem Haftungsbescheid ergeben, dass dieser zu Handen seines Steuerberaters zugestellt worden sei. Da mit dem Steuerberater besprochen gewesen sei, "dass er prinzipiell gegen sämtliche Bescheide jegliche Rechtsmittel ausschöpfe", sei seine Gattin - in Kenntnis dessen - davon ausgegangen, dass die Angelegenheit innerhalb der erforderlichen Frist durch den Steuerberater mittels Berufung erledigt und der Haftungsbescheid insoferne bekämpft werde. Sie habe daher den Haftungsbescheid dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Solcherart sei es - "meine Gattin bearbeitet die Poststücke bis dato jeweils zur vollen Zufriedenheit und ohne Versehen" - aus einem unvorhergesehenen und für den Beschwerdeführer unabwendbaren Ereignis dazu gekommen, dass der Haftungsbescheid nicht bekämpft worden sei. Bei der Vorsprache beim Steuerberater am habe sich nämlich herausgestellt, dass dieser keineswegs diesen Bescheid, wie eigentlich aus der Zustellanschrift ersichtlich, erhalten habe. Dieser Bescheid sei lediglich deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil einerseits der Steuerberater den Bescheid "nicht wie im Bescheid selbst verzeichnet, zugestellt erhalten hatte und meine Gattin mit Recht davon ausgehen konnte, dass diese Zustellung sehr wohl an den Steuerberater erfolgte und dieser gemäß einer Absprache ein Rechtsmittel einlegt".
Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge. Der Haftungsbescheid sei zwar an den Beschwerdeführer zu Handen seines Steuerberaters adressiert gewesen, nach § 22 AbgEO sei die Behörde jedoch berechtigt, in Vollstreckungsfällen die Zustellung an den Haftungspflichtigen selbst vorzunehmen. Als Empfänger sei auf dem Rückscheinkuvert der Beschwerdeführer angeführt. Der Rückscheinbrief sei nachweislich am übernommen worden, sodass die Rechtsmittelfrist am geendet habe. Folge man den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach die Ehefrau geglaubt habe, dass der Haftungsbescheid an den Steuerberater zugestellt worden sei und dieser die notwendigen Schritte unternehmen würde, lasse sich daraus nur der Schluss ziehen, dass "Sie der Ansicht waren, dass ein und derselbe Bescheid doppelt, nämlich gleichzeitig an Sie und an Ihren Steuerberater zugestellt wurde". Da dies allen Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, sei dies lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Die Zustelladresse ergebe sich aus der Anschrift auf dem RSb-Kuvert und nicht aus dem Adressfeld des Bescheides. Außerdem sei anzunehmen, dass sich jemand bei Erhalt eines Bescheides, in dem dieser zur Zahlung eines Betrages von mehr als 56.000 EUR herangezogen werde, sich umgehend mit seinem steuerlichen Vertreter in Verbindung setze, auch wenn vereinbart sei, dass der Vertreter alle notwendigen Handlungen von sich aus vornehme.
Ebenfalls mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. Begründet wurde dies damit, dass "die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung bereits am abgelaufen ist".
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide mit Schriftsätzen vom Berufung. In der Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt habe keinerlei Verfahren über die von ihm vorgebrachten Behauptungen durchgeführt, sodass die Rechtssache nicht erschöpfend erörtert worden sei. Faktum sei "und dies wäre durch ein Verfahren festzustellen", dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau nicht über das Vorhandensein des Haftungsbescheides informiert worden sei. Nicht er sei damals der Ansicht gewesen, dass der Steuerberater ein Rechtsmittel vereinbarungsgemäß einbringen werde, sondern seine Ehefrau, "was zur Nichtvorlage des Bescheides führte". Wenn der Beschwerdeführer von einem Bescheid über 56.000 EUR keine Kenntnis habe, könne man ihm auch nicht entgegen halten, er hätte sich umgehend mit dem Steuerberater in Verbindung setzen müssen. Seiner Ehefrau, die über keinerlei juristische Bildung verfüge, vorzuhalten, sie müsse die Bedeutung des Adressfeldes sowie die Bestimmung des § 22 AbgEO kennen und hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Bescheid "z.Hd. Herrn (Steuerberater)" nicht an diesen zugestellt worden sei, stehe selbst mit der Erfahrung des täglichen Lebens im Widerspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) und hinsichtlich Zurückweisung der Berufung vom betreffend Haftung als unbegründet ab.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde einen von ihr an den Steuerberater des Beschwerdeführers gerichteten Vorhalt vom samt Antwortschreiben und eine dazu erstattete Gegenäußerung des vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwaltes wieder. Im Beschwerdefall stehe - so die belangte Behörde in den Erwägungsgründen des angefochtenen Bescheides zum Wiedereinsetzungsantrag - fest, dass der Haftungsbescheid vom die Anschrift "Bw. z. Hd. Herrn Steuerberater" enthalten habe, die tatsächliche Zustellung mittels RSb-Briefes jedoch direkt an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Eine Überprüfung der Rechtslage dahingehend, ob im Beschwerdefall überhaupt eine Zustellungsvollmacht des Steuerberaters bestanden habe, führe dazu, dass im Haftungsverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eine Bevollmächtigung des Steuerberaters zur Empfangnahme von Schriftstücken für den Beschwerdeführer im Sinne des § 9 ZustellG nicht erteilt gewesen sei. Eine solche Vollmachtserteilung sei nämlich im Haftungsverfahren nicht aktenkundig. Wegen fehlender Zustellungsvollmacht sei der Haftungsbescheid daher direkt an den Beschwerdeführer zuzustellen gewesen. Dass der Haftungsbescheid entgegen der Anschrift "Bw.
z. Hd. Herrn Steuerberater" tatsächlich an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei, stelle im Hinblick auf die fehlende Zustellungsvollmacht keinen Mangel dar, zumal der Bescheid nach der Zustellverfügung auch für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei.
Unzweifelhaft sei der Haftungsbescheid am zugestellt worden, weil die Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustellG wirksam geworden sei. Die Übernahme des Briefes sei nicht an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, sondern auf Grund eines Nachsendeauftrages an der Geschäftsadresse durch Übernahmsbestätigung von einem Arbeitnehmer der GmbH erfolgt, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei.
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach mit dem Steuerberater besprochen gewesen sei, dass er "prinzipiell gegen sämtliche Bescheide jegliche Rechtsmittel ausschöpfe", habe der Steuerberater im Vorhaltsverfahren widersprochen und vielmehr dargetan, dass Rechtsmittel gegen Bescheide nur nach Rücksprache eingebracht würden. In der Gegenäußerung vom sei diesen Angaben des Steuerberaters nicht entgegen getreten, sondern vorgebracht worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls beobachtet habe, dass der Steuerberater Kontakt aufgenommen habe, wenn das Erfordernis eines Rechtsmittels gegeben gewesen sei, und er auch Rechtsmittel erhoben habe.
Da der Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen sei, und sich das Vorbringen, es sei mit dem Steuerberater vereinbart gewesen, prinzipiell gegen sämtliche Bescheide jegliche Rechtsmittel auszuschöpfen, als unrichtig erwiesen habe, könne dem Antrag bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Die Ausführungen in der Stellungnahme stellten einen neuen Sachverhalt und somit eine unzulässige Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Berufungsverfahren dar.
Die weiteren Ausführungen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen nicht über den Erhalt des Haftungsbescheides informiert habe, weil sie auf Grund der Adressierung angenommen habe, dass der Bescheid (auch) an den Steuerberater zugestellt worden sei, seien nicht glaubwürdig. Ein Haftungsbescheid sei nämlich kein "alltägliches Poststück" und es widerspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Bescheid über mehr als 56.000 EUR "im Hinblick auf dessen wohl nicht unbeträchtliche Höhe von der Gattin mit dem Gedanken abgetan bzw. ignoriert wird, der steuerliche Vertreter werde dagegen ohnedies eine Berufung einbringen und den Ehegatten als Bescheidadressat hievon nicht informiert". Weiters erscheine es unwahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anschrift im Haftungsbescheid davon ausgegangen sei, dass der Steuerberater ebenfalls den Haftungsbescheid zugestellt erhalten habe, "zumal es jedem auch nicht juristisch gebildeten Bürger bekannt ist, dass Behörden schriftliche Ausfertigungen, insbesondere Bescheide nicht mehrfach im Original parallel versenden". Gerade der Umstand, dass die Ehefrau den Originalbescheid in Händen gehabt habe und das Rückscheinkuvert direkt an den Beschwerdeführer adressiert gewesen sei, wäre "wohl ein Anlass gewesen, dies dem Gatten mitzuteilen und sich weiters mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen". Der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt erweise sich daher "einerseits nachweislich unrichtig andererseits als nicht glaubwürdig und ist daher nicht bescheinigt".
Doch selbst wenn man dem vorgebrachten Sachverhalt Glauben schenken würde, wäre dem Beschwerdeführer bei der Betrauung seiner Ehefrau mit steuerlichen Belangen ein grobes Auswahlverschulden vorzuwerfen, zumal in der Unterlassung der Information des Beschwerdeführers über den Erhalt des Haftungsbescheides - aus welchen Gründen auch immer diese nicht erfolgt sei - eine offensichtliche Unzuverlässigkeit und auffallende Sorglosigkeit zu erblicken sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, seine Ehefrau hinsichtlich behördlicher Schriftstücke instruiert zu haben.
Zur Begründung der Abweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid am zugestellt worden sei. Die Berufungsfrist habe somit am (der sei ein Sonntag gewesen) geendet. Da der Berufung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben worden sei, erweise sich die Berufung vom als verspätet eingebracht. Der Zurückweisungsbescheid vom sei daher nicht rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Haftungsbescheid vom durch Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustellG am wirksam zugestellt worden sei. Die Übernahme der Postsendung sei nämlich durch einen Arbeitnehmer der GmbH erfolgt, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei.
Mit dieser Annahme zur wirksam gewordenen Bescheidzustellung am hat die belangte Behörde allerdings die Rechtslage verkannt. § 16 Abs. 2 ZustellG nennt zwar als tauglichen Ersatzempfänger u.a. den Arbeitnehmer des Empfängers. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde die Postsendung allerdings nicht von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers (an den persönlich der Rückschein adressiert war), sondern von einem Arbeitnehmer der GmbH übernommen. Damit lag aber keine wirksame Ersatzzustellung vor.
Daraus ergibt sich in Bezug auf den angefochtenen Bescheid, dass sich die mit diesem bestätigte Zurückweisung der Berufung nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung als rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er über die Zurückweisung der Berufung vom betreffend Haftung abspricht (und damit auch eine Feststellung der wirksamen Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides trifft, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0197), gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Lag keine wirksame Zustellung des Haftungsbescheides vor, konnte auch die Berufungsfrist, gegen deren Versäumung sich der Wiedereinsetzungsantrag vom richtete, nicht zu laufen beginnen. Läge keine Fristversäumung vor, so wäre der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Antragsteller wird aber nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0118). Die Beschwerde war daher im Übrigen (soweit sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am