VwGH vom 25.05.2011, 2007/13/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch die Hopmeier Wagner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/4181- W/02, miterledigt RV/0926-W/04, RV/2116-W/04, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt (Mitglied einer Rechtsanwaltspartnerschaft) und als gerichtlich beeideter Dolmetscher. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kürzung der Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte als Dolmetscher im Zusammenhang mit so genannten häuslichen Arbeitszimmern (im Folgenden: "altes Dolmetscherbüro" betreffend die Jahre 1999 und 2000 und "neues Dolmetscherbüro" betreffend die Jahre 2001 bis 2003) und die dazu für das Jahr 2001 erfolgte Versagung des Vorsteuerabzuges.
Zur "Vorgeschichte" verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, dass zum "alten Dolmetscherbüro" bereits zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergangen seien (Erkenntnis vom , 95/13/0292, betreffend die Einkommensteuer 1989 bis 1992, im Folgenden: erstes Vorerkenntnis; sowie Erkenntnis vom , 2002/13/0106, betreffend die Einkommensteuer 1989 bis 1998, zweites Vorerkenntnis). In beiden Vorerkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof die Kürzung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem "alten Dolmetscherbüro" durch die (damals) belangte Behörde bestätigt.
Für die Streitjahre 1999 und 2000 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum (bis Oktober 2000) die Aufwendungen für das im Dachgeschoß seines Wohnhauses gelegene "alte Dolmetscherbüro" bei der Gewinnermittlung abgesetzt habe. Im Frühjahr 2001 sei das Büro in einen Neubau übersiedelt. Für dieses "neue Dolmetscherbüro" habe der Beschwerdeführer die Raumkosten entsprechend einer mit 60 % betrieblich angesetzten Nutzung als Betriebsausgaben abgesetzt. Für das Jahr 2001 habe er weiters (u.a. unter Hinweis auf das , Seeling) die gesamten Vorsteuerbeträge aus der "Gebäudeneuherstellung" zum Ansatz gebracht.
Zu dem von ihr festgestellten Sachverhalt führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt als gerichtlich beeideter Dolmetscher für die englische Sprache tätig sei. Für seine Übersetzungstätigkeit im Ausmaß von rund 12 bis 20 Stunden pro Woche habe er in den Jahren 1999 und 2000 das "alte Dolmetscherbüro" genutzt, das nur über den gemeinsamen Wohnungseingang und den gemeinsamen Stiegenaufgang des Wohnhauses erreichbar gewesen sei. Im "alten Dolmetscherbüro" hätten sich folgende Einrichtungsgegenstände befunden: "ein Schreibtisch, ein Bürosessel, ein Glastisch, eine Sitzgelegenheit/2-er Sofa sowie Bilder, Teppiche, Zimmerpflanzen". Weiters hätten sich wie in den Vorjahren innerhalb des als betrieblich beanspruchten Bereiches Wandregale mit Büchern befunden, die großteils mit Privatliteratur aufgefüllt gewesen seien. Zudem sei ein Kasten mit privatem Inhalt vorhanden gewesen und "ein Regalteil mit einer älteren JVC Stereoanlage, Schallplatten und noch ca 50 cm Regalbreite Privatliteratur". In einem räumlich nicht abgegrenzten Teil des Dachgeschoßes hätten sich ein Bett (eine Bettbank) und ein Waschtisch befunden. Diese für Gästebesuche vorgesehene Raumfläche sei vom Beschwerdeführer zwar nicht zu den betrieblich genutzten Flächen gezählt worden, aber durch keine Tür gegen die als betrieblich beanspruchten Flächen abschließbar und auch nur über diese erreichbar gewesen.
Seit dem Jahr 2001 nutze der Beschwerdeführer für seine Übersetzungstätigkeit einen an der Rückseite des Wohngebäudes gelegenen neu errichteten Zubau. Dieser Zubau bestehe lediglich aus einem "Arbeitsraum" ("neues Dolmetscherbüro"), der keine baulichen Unterteilungen aufweise. Oberhalb des Zubaus befinde sich eine Terrasse. Der Zugang zum "neuen Dolmetscherbüro" führe über eine Treppe hinab ins Tiefparterre (Keller). Die Front des Arbeitsraumes auf der gesamten Länge des Raumes (ca. 10 m) bestehe aus bis zum Boden reichenden Fenstern, wobei es sich um eine "Glaswand" mit Terrassentüren handle. Diese gebe den Blick auf den Garten frei. Den Eingang bilde eine innerhalb dieser "Glaswand" gelegene von außen versperrbare Türe ("Kundeneingang"). Weiters verfüge der Raum über einen für Kunden versperrten Eingang (Türe), über welchen man in den Keller des Wohnhauses und von dort auch in die Garage sowie in den Wohnbereich gelange. Diese Türe befinde sich schräg gegenüber dem Kundeneingang an der Rückwand des Arbeitsraumes. In dem Raum, der eine Größe von "ca 32 bzw 38 m2 (ca 10 m mal 3,30 m)" aufweise, "befindet sich u.a. ein Schreibtisch mit Sessel, ein Tisch (oder Kästchen) mit zwei Sesseln (bzw. Sitzgelegenheiten), ein PC, Vitrinen oder Kästchen, mehrere 'Perserteppiche', an den Wänden mehrere Gemälde, zahlreiche Grünpflanzen". Das Arbeitszimmer werde vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt. Der beruflich und der privat genutzte Teil des Raumes seien voneinander nicht baulich getrennt (es sei keine Zwischenwand vorhanden). Im hinteren, privat genutzten, Teil des Raumes befänden sich u.a. eine Sitzgarnitur mit einem Couchtisch sowie ein Kasten mit einer Anrichte. Insgesamt habe der Raum ein "wohnliches Ambiente". Beim Garteneingang sei kein Hinweis auf ein Dolmetscherbüro ersichtlich. Am (Datum einer Nachschau durch das Finanzamt) habe sich (von der Straße aus nicht einsehbar) neben der Terrassentür noch eine Aufschrift befunden, die auf ein Dolmetscherbüro hingewiesen habe. Beim Lokalaugenschein seitens der belangten Behörde am sei diese Aufschrift nicht mehr vorhanden gewesen.
In den beiden vom Beschwerdeführer in den Streitjahren als Dolmetscherbüros genutzten Arbeitsräumen hätten keine Besprechungen mit Klienten (Kunden) stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei es auch "praktisch möglich" gewesen, für seine Übersetzungstätigkeit seine Arbeitsräume in den Kanzleiräumen der Rechtsanwaltspartnerschaft zu benützen.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zum "neuen Dolmetscherbüro" aus, die Feststellung, dass die schräg gegenüber dem "Kundeneingang" an der Rückwand des Arbeitsraumes gelegene Türe in den Keller des Wohnhauses und von dort in die Garage sowie in den Wohnbereich führe, stütze sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Einsichtnahme in die aktenkundigen Baupläne des Wohnhauses. Die Feststellungen zur Einrichtung des "alten Dolmetscherbüros" seien auf Grund der im Veranlagungsakt einliegenden Unterlagen (Fotos, Skizze) sowie der Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen zu treffen gewesen, wonach die in der Planskizze zum Schreiben des Finanzamtes vom aufscheinenden Einrichtungsgegenstände (Schreibtisch, Bürosessel, Glastisch, Sitzgelegenheit/2-er Sofa) zutreffend seien. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, die in der Dachnische aufgestellt gewesene Bettbank entfernt zu haben. Dies gelte auch für die auf den Fotos weiters zu erkennenden Gegenstände "nämlich einerseits Zimmerpflanzen, Teppiche, Bilder und andererseits den Waschtisch". Die Feststellungen, wonach sich wie in den Vorjahren innerhalb des betrieblich beanspruchten Bereiches Wandregale mit Büchern befunden hätten, die großteils Privatliteratur enthalten hätten, zum Kasten mit privatem Inhalt oder zum Regalteil mit einer älteren Stereoanlage beruhten darauf, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe diese Gegenstände spätestens Anfang des Jahres 1996 entfernt, ohne Nachweis geblieben seien. Die im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Fotos aus der jüngeren Vergangenheit über (nunmehr) im Wohnzimmer aufbewahrte Bücher hätten angesichts des Umstandes, dass das Dachgeschoß bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr als Dolmetscherbüro genutzt werde, keinen Beweis für die Einrichtung des Raumes oder dessen ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung in den Jahren 1999 und 2000 erbringen können. Behauptungen erstmals in den Berufungen aus dem Jahr 2002 betreffend die Jahre 1999 und 2000, die nach Beendigung der Nutzung des Dachgeschoßes als Dolmetscherbüro aufgestellt worden seien, seien von vornherein einer Überprüfung durch die Abgabenbehörde entzogen. Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spreche insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer u.a. in den die Vorjahre betreffenden Rechtsmittelschriften und Erklärungen (für die Jahre 1996 bis 1998) auf die angeblich vorgenommenen Veränderungen nicht hingewiesen habe. Eine zeitnahe Mitteilung der behaupteten Veränderungen (somit Anfang des Jahres 1996) wäre nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen (vor allem im Hinblick darauf, dass die "behauptetermaßen vorgenommenen Veränderungen darauf abzielten, dass das Dolmetschbüro nunmehr als steuerlich abzugsfähiger Arbeitsraum anerkannt werden sollte").
Rechtlich zog die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst die berufliche Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers in Zweifel. Nach den von ihr getroffenen Feststellungen stehe nämlich dem Beschwerdeführer in der Kanzlei der Rechtsanwaltspartnerschaft jederzeit ein Arbeitszimmer zur Verfügung, welches auch für die Übersetzungstätigkeit geeignet sei.
Damit die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Anwendung fänden, sei es - so die weiteren Ausführungen der belangten Behörde - entscheidend, dass ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sei, das Arbeitszimmer somit im Wohnungsverband liege. Vom Beschwerdeführer werde zum "neuen Dolmetscherbüro" der Standpunkt vertreten, dieses liege nicht im Wohnungsverband, weil es über einen eigenen von außen versperrbaren Kundeneingang (vom Garten aus) verfüge und die Verbindungstür zum Keller des Wohnhauses für Kunden "immer versperrt" sei. Dieser Beurteilung könne sich die belangte Behörde nicht anschließen, zumal man über den für Kunden versperrten Eingang in den Keller des Wohnhauses und von dort auch in die Garage sowie in den Wohnbereich gelangen könne. Damit liege das "neue Dolmetscherbüro" im Wohnungsverband. Da das "alte Dolmetscherbüro" nur über den gemeinsamen Hauseingang erreichbar gewesen sei, habe es sich ebenfalls im Wohnungsverband befunden, was der Verwaltungsgerichtshof in den beiden Vorerkenntnissen auch bestätigt habe.
Voraussetzung für die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei u.a., dass dieses tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werde. Diese aus den Abzugsverboten des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen seien durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht beseitigt worden. Bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen könne eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden. Der Beschwerdeführer nutze den als "neues Dolmetscherbüro" geltend gemachten Raum in erheblichem Umfang (40 %) privat. Es liege daher keine ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche berufliche Nutzung vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen seien daher nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen gewesen.
Zum "alten Dolmetscherbüro" habe der Beschwerdeführer zwar in seinen Rechtsmittelschriftsätzen erstmals vorgebracht, er habe aus dem Arbeitszimmer im Dachgeschoß seines Wohnhauses seit spätestens Anfang 1996 die als einer "Qualifikation als Dolmetschbüro schädlich bezeichneten Gegenstände, nämlich, die in den Wandregalen enthaltenen Bücher Privatliteratur, die ältere JVC Stereoanlage und Schallplatten im Umfang von ca 50 cm Regalbreite, sowie weitere Privatliteratur" entfernt. Diesem ohne Beweis gebliebenen Vorbringen habe die belangte Behörde jedoch nicht folgen können. Der Raum sei damit - wie in den Vorjahren - nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden. Dazu komme, dass sich im "alten Dolmetscherbüro" auch ein Glastisch und ein Zweiersofa sowie in einer räumlich nicht getrennten "Dachnische" eine Bettbank und ein Waschtisch befunden hätten. Der betriebliche Zweck des Glastisches und der Zweiersofa habe in der Berufungsverhandlung nicht aufgezeigt werden können. Für "Kundengespräche" hätten diese Einrichtungsgegenstände jedenfalls nicht dienen können, weil "laut Vorhaltsbeantwortung keine derartigen Gespräche im Dolmetschbüro" stattgefunden hätten. Die Einrichtung des "alten Dolmetscherbüros" habe der typischen Einrichtung eines Gästezimmers entsprochen (insbesondere im Hinblick auf die Bettbank und den Waschtisch). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung habe es sich beim "alten Dolmetscherbüro" um einen gemischt genutzten Raum gehandelt, der nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden sei.
Zur "Umsatzsteuer 2001" führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sich die Versagung des Vorsteuerabzuges dem Grunde nach aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ergebe. Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL stehe dem nicht entgegen, weil nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (im § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988) eingeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde, durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt sei, während "dem Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall schon die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 entgegenstehen, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 auch verweist". Da somit ein Vorsteuerabzug betreffend das "neue Dolmetscherbüro" nicht möglich sei, komme auch die vom Beschwerdeführer angeführte "Rechtsprechung des EuGH (Seeling) betreffend einen Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude (den gesamten Zubau) nicht zur Anwendung".
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 834/07, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war (siehe die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu § 4 EStG 1988 und Tz 68 zu § 16 EStG 1988, jeweils zum Stichwort "Arbeitszimmer" wiedergegebenen Nachweise).
Diese aus den Abzugsverboten des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht beseitigt und bestehen neben den im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0124, mit weiteren Nachweisen).
Mit dem "alten Dolmetscherbüro" hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den beiden Vorerkenntnissen beschäftigt:
In dem u.a. die Einkommensteuer 1989 bis 1992 betreffenden ersten Vorerkenntnis (mit dem der damals angefochtene Bescheid aus hier nicht mehr interessierenden Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden war) teilte der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der (damals) belangten Behörde, dass das "alte Dolmetscherbüro" im Wohnungsverband gelegen sei und wegen der festgestellten Einrichtungsgegenstände keine Rede davon sein könne, dass es sich um einen ausschließlich (oder nahezu ausschließlich) betrieblich genutzten Arbeitsraum gehandelt habe.
Das zweite Vorerkenntnis betraf den (u.a.) im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der (damals) belangten Behörde vom , in dem diese u.a. über die Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998 abgesprochen hatte. In dem die Beschwerde als unbegründet abweisenden zweiten Vorerkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof zur allein strittigen Frage der Abziehbarkeit der Kosten für das "alte Dolmetscherbüro" als Betriebsausgaben fest, dass der Beschwerdeführer "eine für die Jahre 1993 bis 1998 wirksame Änderung des Sachverhaltes" gegenüber dem ersten Vorerkenntnis nie behauptet habe. Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Durfte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für sein 'Dolmetscherbüro' mangels Behauptung einer Änderung der Sachlage durch den Beschwerdeführer nicht nur für die Jahre 1989 bis 1992, sondern auch für die Jahre 1993 bis 1998 einen Abzug als Betriebsausgaben schon aus jenen Gründen rechtens verweigern, die der Verwaltungsgerichtshof im (ersten Vorerkenntnis) gebilligt hat, dann bedurfte es der von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid zusätzlich gebrauchten Argumente des Fehlens einer Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Dolmetschertätigkeit und des Mangels der Eigenschaft dieses Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht mehr. Konnte die belangte Behörde mangels entgegenstehenden Sachvorbringens des Beschwerdeführers über eine Änderung des Sachverhaltes weiterhin in unbedenklicher Weise eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des in Rede stehenden Raumes für berufliche Zwecke rechtens verneinen, dann war dem Begehren des Beschwerdeführers auf Abzug von Aufwendungen für diesen Raum schon aus diesem Grund der Boden entzogen".
Zu dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Streitjahre 1999 und 2000 noch betroffenen "alten Dolmetscherbüro" wird in der Beschwerde eingeräumt, dass sich dieses Dolmetscherbüro im Wohnungsverband befunden habe.
Auf Grund näher dargelegter Beweiswürdigung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die vom Beschwerdeführer behauptungsgemäß bereits im Jahr 1996 vorgenommene (teilweise) Beseitigung der Einrichtungsgegenstände im Streitzeitraum nicht erfolgt war. Sie stützte sich dabei auf das Fehlen zeitnaher Beweismittel und insbesondere auch auf den Umstand, dass das auf Behauptungsebene gebliebene Vorbringen erst in den Berufungen aus dem Jahr 2002 betreffend die Jahre 1999 und 2000 nach Beendigung der Nutzung des "alten Dolmetscherbüros" erstattet worden sei.
Diese Beweiswürdigung ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde zwar wiederum auf sein im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen im Jahr 2006 gegenüber der belangten Behörde erstattetes Vorbringen über die Wegschaffung der Einrichtungsgegenstände, geht aber nicht darauf ein, weshalb die nach seinem Vorbringen bereits im Jahr 1996 erfolgten wesentlichen Sachverhaltsänderungen nicht bereits früher bekannt gegeben wurden (so ist etwa in dem u.a. die Jahre 1996 bis 1998 betreffenden zweiten Vorerkenntnis auch davon die Rede, dass der Beschwerdeführer eine "wirksame Änderung des Sachverhaltes nie behauptet hat").
Zudem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde nicht weiter bekämpfte Feststellung getroffen, dass die Einrichtung des "alten Dolmetscherbüros" (insbesondere im Hinblick auf eine Bettbank und einen Waschtisch) der typischen Einrichtung eines Gästezimmers entsprochen habe, wobei wegen fehlender "Kundengespräche" der betriebliche Zweck "des Glastisches und der Zweiersofa" ebenfalls nicht aufgezeigt worden sei. Auch deshalb konnte die belangte Behörde eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des "alten Dolmetscherbüros" für berufliche Zwecke schlüssig verneinen.
Dass das "neue Dolmetscherbüro" (Streitjahre 2001 bis 2003) ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Er vertritt allerdings die Ansicht, die Kriterien für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kämen nicht zum Tragen, weil sich das im Jahr 2001 als Zubau zu seinem Wohnhaus errichtete "neue Dolmetscherbüro" nicht im Wohnungsverband befinde.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder eines Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Wird eine solche Begehbarkeit lediglich temporär durch das "Versperren" einer Verbindungstür (mit einem "stets" vorgestellten Schrank) verhindert, ist der Wohnungsverband noch nicht aufgehoben. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0176, VwSlg 7822/F).
Das "neue Dolmetscherbüro" liegt in einem an der Rückseite des Wohnhauses des Beschwerdeführers im Jahr 2001 errichteten Zubau (in einem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Baubehörde vom ist auch vom Ausführen eines "gartenseitigen Wintergartenzubaus eingeschossig (KG) mit Terrasse auf Erdgeschoss-Niveau" die Rede). Der zu 40 % auch privat genutzte Raum weist nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ein "wohnliches Ambiente" auf. Weshalb dieser nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bildmaterial auch optisch mit dem Wohnhaus verbundene Zubau nach der Verkehrsauffassung nicht zum Wohnungsverband gehören sollte, macht die Beschwerde nicht einsichtig. Anlässlich des seitens der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines am gab der Beschwerdeführer zu einer versperrten Tür an der Rückwand des Raumes an, dass diese in den Keller führe. Schon angesichts dieser auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Angaben ist es unverständlich, wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Feststellung, wonach das "neue Dolmetscherbüro" über einen für Kunden versperrten Eingang (Türe) verfüge, über welchen man in den Keller des Wohnhauses und von dort auch in die Garage sowie den Wohnbereich gelange, Aktenwidrigkeit vorwirft. Weshalb über den Keller des Wohnhauses der Wohnbereich (auch entgegen den in den Verwaltungsakten einliegenden Bauplänen) nicht erreichbar gewesen sein sollte, stellt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar (an anderer Stelle spricht die Beschwerde im Übrigen ohnedies auch u. a. von der "Tatsache", dass eine versperrte Türe in den Keller des Wohnhauses führt und "dass es auch möglich ist, über den Keller in den Wohnbereich zu gelangen"). Ob die Verbindungstür zum Wohnhaus "stets" versperrt gewesen sei, ist ebenso nicht von wesentlicher Bedeutung wie die in der Beschwerde bestrittene Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach sich zum Zeitpunkt der Besichtigung am im "Eingangsbereich des Dolmetschbüros" keine "Dolmetschbüroaufschrift" mehr befunden habe. Zur Bedeutung des innerhalb der gartenseitigen "Glaswand" gelegenen "Kundeneinganges" ist außerdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen bei seiner Tätigkeit als Dolmetscher in der Regel ohnedies keine "Laufkundschaft" gehabt habe und Besprechungen mit Klienten bzw. Kunden praktisch nicht stattgefunden hätten.
Konnte damit die belangte Behörde sowohl hinsichtlich des "alten Dolmetscherbüros" als auch des "neuen Dolmetscherbüros" zu Recht von einem häuslichen Arbeitszimmer und einer fehlenden ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung für berufliche Zwecke ausgehen, war schon deshalb die Abziehbarkeit der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen zu versagen, ohne dass auf die Fragen der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers oder des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers näher einzugehen war (vgl. nochmals die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im zweiten Vorerkenntnis).
Zur Versagung des Vorsteuerabzuges im Jahr 2001, den die belangte Behörde auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 gestützt hat, kann wegen klar gestellter Rechtsfrage gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0124, verwiesen werden (zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Seeling" vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0100).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am