VwGH vom 25.03.2010, 2009/16/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des WG in K, vertreten durch Mag. Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Gallgasse 50, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-92/07, betreffend u.a. Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird - soweit mit dem angefochtenen Bescheid über die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers abgesprochen wurde - als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz wird der Entscheidung über die Vergnügungssteuervorschreibung vorbehalten.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der G KEG "für das Halten von 10 Spielapparaten (Home-PC) im eigenen Betrieb" in der Zeit von August 1997 bis März 1998 Vergnügungssteuer in Höhe von S 1,440.000,--, einen Verspätungszuschlag in Höhe von S 144.000,-- sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von S 28.800,-- zur Zahlung vor.
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer nach § 10 iVm §§ 2 und 5 WAO als persönlich haftender Gesellschafter der G KEG zur Haftung für die im Betrieb dieser Gesellschaft in der Zeit von August bis Dezember 1997 entstandene Vergnügungssteuerschuld in Höhe von EUR 71.527,44 herangezogen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen betreffend die Abgabenvorschreibung (Spruchpunkt I.) und die Haftungsinanspruchnahme (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Berufung gegen den Haftungsbescheid führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer sei bis unbeschränkt haftender Gesellschafter der G KEG gewesen. Somit hafte er auch für die Vergnügungssteuer des Monats Dezember 1997. Der andere persönlich haftende Gesellschafter KG sei bereits mit Bescheid vom zur Haftung für den Zeitraum August 1997 bis März 1998 herangezogen worden. Diese Handlung unterbreche die Verjährung der Abgabenschuld und wirke gegen alle Gesamtschuldner, auch wenn sie im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht Gesamtschuldner gewesen seien. Somit stehe der Heranziehung des Beschwerdeführers als Haftenden nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung entgegen. Es sei auch nicht unbillig, dass ein persönlich haftender Gesellschafter, der die Primärschuldnerin zu vertreten gehabt habe, zur Haftung herangezogen werde. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung sei abzusehen gewesen, weil gemäß § 217 WAO die Abgabenberufungskommission ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung entscheide.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u. a. in seinem Recht, nicht zur Entrichtung der Vergnügungssteuer herangezogen zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 (der im Beschwerdefall noch anzuwendenden) WAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach bürgerlichem Recht.
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden nach § 5 Abs. 1 WAO durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 171) zu Gesamtschuldnern. Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich nach § 5 Abs. 2 WAO auch auf Nebenansprüche.
Gemäß § 184 Abs. 1 und 2 WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, ebenso durch jede Entrichtung von Abgaben. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt gegen alle Gesamtschuldner, auch wenn sie im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht Gesamtschuldner waren. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches Voraussetzung (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0364, mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, KG sei "für einen völlig anderen Haftungszeitraum herangezogen" worden, sodass dessen Haftungsinanspruchnahme keine Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Beschwerdeführer bewirkt habe.
Dieses Vorbringen steht aber im Widerspruch zu den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Aus dem darin befindlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom ergibt sich nämlich, dass KG zur Haftung für die Vergnügungssteuer des Zeitraums August 1997 bis März 1998 - somit auch für den den Beschwerdeführer betreffenden Haftungszeitraum August bis Dezember 1997 - in Anspruch genommen wurde.
Die Haftungsinanspruchnahme des KG für die 1997 entstandene Vergnügungssteuerschuld erfolgte 2002 und damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist. Durch diese auch gegenüber den Beschwerdeführer wirksame Unterbrechungshandlung begann auch die Verjährungsfrist gegenüber dem Beschwerdeführer neu zu laufen. Dem Haftungsbescheid vom stand somit nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einhebungsverjährung entgegen.
Die vom Beschwerdeführer überdies gerügten Verfahrensmängel betreffen den gegenüber der G KEG geltend gemachten Abgabenanspruch und sind somit nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Haftungsinanspruchnahme nicht aufzeigte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in dem im Spruch bezeichneten Umfang als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Beschwerdesache nicht erwarten lässt. Eine Erörterung von Sachverhaltsfragen ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht erforderlich und die Rechtsfragen sind durch die Vorjudikatur weitgehend geklärt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache nicht "civil rights" betrifft.
Wien, am