VwGH vom 05.04.2011, 2009/16/0203

VwGH vom 05.04.2011, 2009/16/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. FSRV/0025- L/08, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Obmann eines Vereins, dessen Zweck und Ziele nach den Vereinssatzungen unter anderem in der "Förderung von Körperbildung (Body Building), Gymnastik, Äerobic, Kraft- und Fitneßsport durch Bereitstellung der dafür notwendigen Räumlichkeiten und Sportgeräte und in der Folge Besuche von Teilnahme an Wettkämpfen" gelegen war. Der Verein besaß auch eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Fitnessstudios und zum Betrieb von Solarien.

In die u.a. vom Beschwerdeführer gefertigte Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich einer beim Verein durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen, wurde aufgenommen, ein "Besprechungsprogramm vom " stelle einen wesentlichen Bestandteil der Niederschrift dar, in welcher in der Folge nur mehr die gegenüber dem Besprechungsprogramm geänderten Sachverhalte und Beträge dargestellt würden. In jenem Besprechungsprogramm ist unter Tz 1 festgehalten, die Finanzverwaltung beabsichtige, die Tätigkeit des Vereins "ab dem bis laufend" als gewerbliche Tätigkeit einzustufen, weil das Unternehmen nach außen wie jeder andere gewerbliche Fitnessbetrieb auftrete. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Prüfung "zu Protokoll gegeben", dass "der Verein, sowie er in den letzten Jahren geführt wurde, nicht mehr den Statuten entsprach, sondern rein auf Gewinn ausgerichtet war."

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2003 im Gesamtbetrag von 42.514,40 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe sowie dass er vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuer-Jahreserklärung für 2003 verletzt habe, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Die Abgabenerklärungen für den Verein seien auch nach Androhung einer Zwangsstrafe nicht eingereicht worden. Die Umsatzsteuer für 2003 sei daher im Wege der Schätzung festgesetzt worden und betrage letztlich 42.514,40 EUR. Der Beschwerdeführer habe nach einer Vorsprache beim Finanzamt einen Termin "zur Besprechung der Umsatzsteuerrichtigstellung" vereinbart. Zur Besprechung sei er nicht erschienen, habe aber in der Folge ein Schreiben vom übermittelt, welches eine Aufstellung der Monatsbruttoumsätze enthalte. Belege und Unterlagen zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben habe er nicht übermittelt. Bei der im Mai 2003 beendeten Außenprüfung beim Verein sei klargestellt worden, dass es sich beim Verein nicht um einen gemeinnützigen Verein handle und die Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (Administrativ)Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, er habe im guten Glauben keine Umsatzsteuererklärungen bis zu einer Betriebsprüfung im Mai 2003 abgegeben, weil er der Ansicht gewesen sei, es handle sich um einen gemeinnützigen Sportverein. Erst im Zuge der Betriebsprüfung sei "das Problem der Abfuhr von Umsatzsteuer von der Finanzbehörde aufgegriffen" worden. Der Verein sei nur bis März 2003 aktiv gewesen, danach seien die Umsätze über eine näher genannte GesmbH abgerechnet und in deren Steuererklärungen erfasst worden. Für den verbleibenden Zeitraum Jänner bis März 2003 habe der Beschwerdeführer erst im Zuge der Schlussbesprechung vom davon ausgehen dürfen, Umsätze entrichten zu müssen, weshalb ihm kein Vorsatz vorgeworfen werden könne. Schließlich bekämpft er die Höhe der genannten Umsatzsteuerbeträge.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des vor ihr bekämpften Bescheides dahingehend, dass ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde, weil der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe als abgabenrechtlich Verantwortlicher des (ehemaligen) Vereines S. vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate April bis Juni 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 41.176,42 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer sei ab 1996 abgabenrechtlich verantwortlicher Obmann des Sportvereins S. gewesen, der neben der vereinszweckbezogenen Einnahmenerzielung aus den geleisteten Mitgliedsbeiträgen und dem Verkauf von Sportnahrung auch gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb von Solarien erzielt habe. Daneben sei der Beschwerdeführer ab auch selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Fitnesscenter GmbH gewesen. Für die Jahre 1997 bis 1999 habe die Abgabenbehörde die vom Verein betriebenen (grundsätzlich begünstigungsschädlichen) Hilfsbetriebe als untergeordnet eingestuft und dem Verein den Status der Gemeinnützigkeit (§§ 34 ff BAO) zuerkannt. Nach beträchtlichen Investitionen in den Ausbau der Hilfsbetriebe (Verkauf von Handelswaren, Betrieb von Solarien) und da nach Informationen des Finanzamtes auch die Umstellung vom bloßen "Clubbetrieb" zum unternehmerischen Betrieb anstünde, habe es für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 Jahreserklärungen für die Veranlagung der Körperschaft- und Umsatzsteuer zugesandt. Ungeachtet angedrohter Zwangsstrafen seien die Erklärungen nicht eingereicht worden. Für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2003 seien weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet noch Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht worden. Nachdem ein vom Beschwerdeführer gewünschter Vorsprachetermin beim Finanzamt am mangels Erscheinen des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen gewesen sei, habe er dem Finanzamt ein mit datiertes, offenbar von ihm abgefasstes und unterfertigtes Schreiben vorgelegt, in dem die Monatsumsätze der Monate Jänner bis Juni 2003 mit Brutto insgesamt 57.086,40 EUR beziffert worden seien. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Zeiträume Jänner bis Juni 2003 keine Voranmeldungen eingereicht und dadurch Vorauszahlungsverkürzungen im Ausmaß von insgesamt 42.514,40 EUR bewirkt habe. Berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der abgabenrechtlichen Prüfung (im Mai 2003) nicht mit der für einen Tatvorsatz im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderlichen Gewissheit von einer entsprechenden steuerlichen Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von einer entsprechenden Vorauszahlungsverkürzung habe ausgehen können, so verringere sich dem Beschwerdevorbringen folgend der Tatvorwurf auf die erst nach dem Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses bis zur Betriebseinstellung im Juni 2003 gesetzte Tathandlungen, nämlich auf die Voranmeldungszeiträume April bis Juni 2003. Dabei übernehme die belangte Behörde die im Schreiben des Beschwerdeführers vom genannten Bemessungsgrundlagen. Da die erwähnte Fitnesscenter GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer damals gewesen sei, für einzelne, Zahllasten ergebende Voranmeldungszeiträume vor dem Juni 2003 dem Gesetz entsprechende Erklärungen beim Finanzamt eingereicht und Vorauszahlungen geleistet habe (z.B. Voranmeldungen für August, September, November und Dezember 2002 sowie Jänner und Februar 2003, werde deutlich, dass der Beschwerdeführer um die vom abgabenrechtlich Verantwortlichen zu beachtenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen wusste.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass gegen ihn kein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg. cit. ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. bewirkt, wenn die Umsatzsteuervorauszahlungen ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden.

Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren einzuleiten, wenn sie durch ihr zukommende Verständigungen und Mitteilungen oder aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt und nicht das Gericht für die Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist und wenn sie nicht aus hier nicht interessierenden Gründen von der Einleitung abzusehen hat. Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2007 (Finanzstrafgesetz-Novelle 2007) ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen und bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. § 83 Abs. 2 FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 104, ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem unter anderem auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob jemand das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/16/0122, und vom , Zl. 2009/16/0111, mwN).

Die belangte Behörde hat die insoweit unbekämpften Feststellungen getroffen, für den Verein, deren Obmann der Beschwerdeführer im Streitzeitraum war, seien weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden, obwohl der Beschwerdeführer im Schreiben vom selbst Bemessungsgrundlagen für die drei streitgegenständlichen Voranmeldungszeiträume April bis Juni 2003 bekannt gegeben habe, und für das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, ab April 2003 seien dem Verein zugeschriebene Umsätze im Rahmen einer GesmbH abgerechnet und dort steuerlich erfasst worden, biete die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund berechtigten diese Feststellungen die belangte Behörde zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Tatbild einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt.

Auf Grund ihrer insoweit unbestrittenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit für den Verein ab auch selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der F. Fitnesscenter GmbH und von November 2003 bis Juli 2005 einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer einer S. GmbH, vormals R. GmbH, gewesen sei, und im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zugegebene grundsätzliche Wissen über die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen durfte die belangte Behörde die beim Beschwerdeführer zwangsläufig zu unterstellende Rechtskenntnis annehmen und den Verdacht hegen, er habe auch den subjektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0162).

Soweit der Beschwerdeführer erwähnt, dass ihm vorgeworfen werde, er habe "die abgabenrechtliche Anzeigepflicht durch Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2003 verletzt", übersieht er, dass dieser von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erhobene Vorwurf im angefochtenen Bescheid über die bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht mehr aufrecht erhalten wurde.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei im festen Glauben gewesen, dass es sich um einen gemeinnützigen Sportverein handle, weshalb er keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe. Erst im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 2003 sei er auf dieses Problem aufmerksam gemacht worden. Diese Betriebsprüfung sei im Mai 2003 abgeschlossen worden, der Verein sei jedoch nur bis März 2003 aktiv gewesen und ab April 2003 seien "die Umsätze über die R. GesmbH abgerechnet" worden.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ohnehin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer erst durch die genannte Prüfung im Mai 2003 vom Fehlen der Gemeinnützigkeit des Vereins Kenntnis erlangte und daher erst ab dem Voranmeldungszeitraum April 2003 (mit Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung am 15. Juni) der Verdacht bestanden habe, dass er die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wissentlich unterlassen habe.

Die vom Beschwerdeführer nicht näher untermauerte Behauptung der Einstellung der Vereinstätigkeit bereits im März 2003 und der "Abrechnung der Umsätze über die R. GesmbH" wird von der Finanzstrafbehörde in dem nach den §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu behandeln sein, ebenso die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Höhe des von der belangten Behörde angenommenen Verkürzungsbetrages.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am