VwGH vom 21.11.2007, 2007/13/0092
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KG in Berlin, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1946-W/07, betreffend Rückzahlung eines Abgabenguthabens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie und den zur hg. Zl. 2006/13/0093 vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:
Mit beim Finanzamt am eingelangter Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Dezember 2003 machte der Beschwerdeführer einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von EUR 36,-- geltend und begehrte die Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens. Außerdem stellte er "gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO" einen Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003. Den letztgenannten Antrag wies die belangte Behörde mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom zurück. Außerdem sprach sie aus, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde, was sie zusammenfassend damit begründete, dass weder der Beschwerdeführer "noch sein Geschäftspartner L.P. zu den strittigen Geschäften" als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 anzusehen seien; es lägen daher insoweit keine steuerbaren Umsätze vor.
Den mit der Umsatzsteuervoranmeldung verbundenen Rückzahlungsantrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid ab. Sie verwies auf ihren Bescheid vom , weshalb "derzeit bescheidmäßig" das beantragte Umsatzsteuerguthaben nicht existiere. Der Beschwerdeführer übersehe, dass er zwar die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2003, aus der er eine Gutschrift in Höhe von EUR 36,-- habe lukrieren wollen, abgegeben habe; eine Gutschrift als Voraussetzung und Formalerfordernis für eine Rückzahlung sei jedoch "als Folge des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 3 UStG" auf einem Abgabenkonto nicht gebucht worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 99/13/0098, dem ein vergleichbares Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines (vermeintlichen) Umsatzsteuerguthabens zu Grunde lag, ausgesprochen, dass mit Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst werde, entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994 einzutreten. Eine Abweisung des Rückzahlungsantrages, ohne zuvor ein Festsetzungsverfahren nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 durchzuführen, sei rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall wurde formal betrachtet kein Bescheid nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 erlassen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom nämlich nicht die Umsatzsteuer - allenfalls mit "Null" - festgesetzt, sondern - weil weder der Beschwerdeführer "noch sein Geschäftspartner L.P. zu den strittigen Geschäften" als Unternehmer anzusehen seien - ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde. Das ändert freilich nichts daran, dass dieser Ausspruch jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis einer Steuerfestsetzung mit "Null" gleichzuhalten ist, wird doch im einen wie im anderen Fall verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass weder eine Zahllast noch ein Steuerüberschuss besteht. Allein darauf kommt es - allgemein einsichtig - in der hier zu beurteilenden Situation aber an, weshalb sich das der nunmehr vorliegenden Beschwerde substanziell zu Grunde liegende Vorbringen, es habe kein Verfahren nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 stattgefunden und es sei nicht zur Erlassung eines die "selbst berechnete Umsatzsteuervoranmeldung abändernden Bescheides" gekommen, grundsätzlich als verfehlt erweist. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er und sein Geschäftspartner seien entgegen der behördlichen Ansicht als Unternehmer zu qualifizieren, bekämpft er in Wahrheit die Argumentation des zuvor ergangenen Bescheides vom , auf den im nunmehr bekämpften Bescheid bloß verwiesen wird. Die normative Kraft des Bescheides vom kann dadurch allerdings nicht erschüttert werden. Ist demnach im Zusammenhalt mit dem oben Gesagten davon auszugehen, dass kein Steuerüberschuss besteht, so kommt die Rückzahlung eines Überschusses naturgemäß nicht in Betracht. Da im Hinblick darauf bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am