VwGH vom 10.05.2010, 2009/16/0191
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des 1. A D und der 2. A KEG, beide in A und beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom , Zl. FSRV/0144-W/08, betreffend Finanzordnungswidrigkeiten und Verbandsgeldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen, Kammerumlage und Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige für näher genannte Zeiträume zwischen Dezember 2003 und November 2006 in der Höhe von insgesamt EUR 181.254,14 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 18.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen verurteilt Spruchpunkt 1.).
Weiters wurde ausgesprochen, die Zweitbeschwerdeführerin treffe gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG iVm § 28a Abs. 2 FinStrG dafür die Verantwortung, dass der Erstbeschwerdeführer als ihr geschäftsführender Gesellschafter zu ihren Gunsten vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, Kammerumlage und Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige in näher genannten Zeiträumen in der Höhe von insgesamt EUR 29.656,11 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Über die Zweitbeschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG iVm § 28 Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 3.000,-- verhängt (Spruchpunkt 2.).
In der Begründung führte die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, der Erstbeschwerdeführer verdiene EUR 1.500,-- monatlich, sei vermögenslos, verheiratet und für seine Frau sorgepflichtig. Er sei finanzbehördlich unbescholten, es lägen keine Vorverurteilungen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin vor. Der Erstbeschwerdeführer sei persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin und für sämtliche steuerliche Agenden verantwortlich. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibe seit September 2003 insgesamt neun Gastgewerbelokale. In der festgestellten Zeit habe es der Erstbeschwerdeführer trotz Kenntnis seiner diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen unterlassen, die Abgaben ordnungsgemäß zu entrichten, obwohl er von seinen steuerlichen Verpflichtungen gewusst und die Folgen billigend in Kauf genommen habe. Insgesamt habe er vorsätzlich EUR 181.254,14 an Abgaben verkürzt. Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich bei Außenprüfungen am , am , am und am herausgestellt. Der Schaden sei zwischenzeitig gut gemacht. Der Erstbeschwerdeführer habe sich vor dem Spruchsenat für schuldig erkannt. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den gepflogenen Ermittlungen. Als mildernd bei der Strafbemessung sei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung, die finanzbehördliche Unbescholtenheit zu werten, während kein Umstand erschwerend sei. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei die Tatsache, dass sie noch nie finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei sowie die Schadensgutmachung als mildernd zu werten. Die Geldstrafe sei tätergerecht und schuldangemessen. Den Strafzumessungserwägungen entspreche auch die gegenüber dem Erstbeschwerdeführer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
In der gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich wegen der Strafhöhe erhobenen Berufung - die objektive und subjektive Verwirklichung der zur Last gelegten Finanzvergehen wurden außer Streit gestellt - brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Geldstrafe in der Höhe von EUR 18.000,-- erweise sich bei Würdigung der Strafzumessungsgründe als überhöht, was auch hinsichtlich der Strafe gegen die Zweitbeschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin dahin Folge gegeben, dass die Verbandsgeldbuße auf EUR 2.000,-- und dementsprechend die zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens herabgesetzt wurden.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Finanzstrafverfahrens sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wieder und führte zur Höhe der gegen den Erstbeschwerdeführer verhängten Strafe von EUR 18.000,-- aus, dass der Erstbeschwerdeführer seine steuerlichen Verpflichtungen zur richtigen, vollständigen und zeitgerechten Offenlegung sowie zur pünktlichen Entrichtung der zugrunde liegenden Selbstbemessungsabgaben in einem sehr weitgehenden Ausmaß verletzt habe, sodass bei der Gewichtung seines Verschuldens von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen sei. Zu Recht habe der Spruchsenat die Milderungsgründe der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, seiner geständigen Rechtfertigung und der vollständigen Schadensgutmachung bei der Strafbemessung zugunsten des Erstbeschwerdeführers ins Kalkül gezogen. Nicht gefolgt werden könne den Ausführungen des Spruchsenates und der Berufung, dass dem Erstbeschwerdeführer kein Erschwerungsgrund anzulasten sei. Es sei nämlich der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses des Erstbeschwerdeführers über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Ausgehend von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Erstbeschwerdeführers (monatliches Einkommen EUR 1.400,-- bis EUR 1.500,--, kein Vermögen, Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von mehr als EUR 53.500,--) und von Sorgepflichten für seine Ehefrau erweise sich die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf einen Strafrahmen bis zu EUR 90.627,-- sei deutlich, dass die festgestellten Milderungsgründe und auch die eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Erstbeschwerdeführers entgegen dem Berufungsvorbringen sehr wohl ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Dies umso mehr, als dem Erstbeschwerdeführer eine große Anzahl von Pflichtverletzungen in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben vorzuwerfen sei. Auch die gegen den Erstbeschwerdeführer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes. In Bezug auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße enthalte der erstinstanzliche Bescheid lediglich Ausführungen zu den Milderungsgründen dahin, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch nie finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei und auch die Schadensgutmachung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre. Die Verbandsgeldbuße sei nach der angedrohten Geldstrafe zu bemessen und die im Gesetz bezeichneten Milderungs- und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin sei mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass sie nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, indem die Besteuerungsgrundlagen durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. durch Selbstanzeigen eigenständig offen gelegt worden seien. Durch die bei der Strafzumessung berücksichtigte volle Schadensgutmachung sei ein Milderungsgrund verwirklicht. Der Erstbeschwerdeführer sei zu 99 % an der Zweitbeschwerdeführerin beteiligt und habe in den Tatzeiträumen die Geschäfte geführt. Hätten die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Eigentümer des Verbandes dergestalt nach sich gezogen, dass, wie im gegenständlichen Fall, der Entscheidungsträger (Erstbeschwerdeführer) und Hauptgesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin wegen der dem belangten Verband zur Last gelegten Taten ebenfalls bestraft worden sei, so sei bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße ein weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen. Damit soll insbesondere in jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht werden, in denen eine natürliche Person auf Grund ihrer Doppelstellung als Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr laufe, zunächst als Täter der (die Verantwortlichkeit des Verbandes auslösenden) Straftat bestraft und dann nochmals indirekt durch die Verhängung einer Geldbuße sanktioniert zu werden. Unter Berücksichtigung der genanten Milderungsgründe, denen beim Verband kein Erschwerungsgrund gegenüber stehe, und vor allem unter Einbeziehung der sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Verbandes (Abgabenrückstand mehr als EUR 16.000,--, hohe Verluste in den zuletzt veranlagten Jahren 2006 und 2007) sei mit einer Herabsetzung der Verbandsgeldbuße auf das aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Ausmaß vorzugehen gewesen. Die neu bemessene Verbandsgeldbuße entspreche der dargestellten wirtschaftlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin und werde den festgestellten Milderungsgründen gerecht.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, erwogen:
Ausschließlich strittig ist im vorliegen Beschwerdefall die Höhe der gegen die beiden beschwerdeführenden Parteien verhängten Strafen.
Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, unter anderem Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.
Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG sind - anders als Geldstrafen nach dem im Bereich etwa des Strafgesetzbuches geltenden Tagessatzsystem - nicht unmittelbar nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen, sondern von einem bestimmten Wertbetrag abhängig, aus welchen sich der Strafrahmen ergibt. Geldstrafen im Ausmaß von 24,34% dieses Strafrahmens können auch unter Berücksichtigung einer schwieriger finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht als exzessiv bezeichnet werden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0020).
Der Erstbeschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, "dass bei gesetzesgemäßer Anwendung der Strafzumessungsgründe
die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 18.000,-- weder tat- noch schuldangemessen ist. Der Beschwerdeführer verweist auf sein volles und reumütiges Geständnis, die volle Schadensgutmachung und den Umstand seiner unternehmerischen Unerfahrenheit. Bei richtiger Strafzumessung hätte eine Geldstrafe von maximal EUR 10.000,-- verhängt werden dürfen."
Mit diesem Vorbringen wiederholt der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen, ohne den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegten Gründen für die Strafzumessung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers konkret entgegen zu treten. Insbesondere erachtete die belangte Behörde den oftmaligen Tatenschluss des Erstbeschwerdeführers über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren als von der erstinstanzlichen Behörde noch nicht berücksichtigten Erschwerungsgrund, worauf der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort eingeht. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Situation des Erstbeschwerdeführers einerseits und der großen Anzahl von Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum andererseits den Strafrahmen von EUR 90.627,-- zu nicht einmal 20 % (Geldstrafe EUR 18.000,--) ausgeschöpft, was in Bezug auf die Strafbemessung nicht als Ermessensfehler gesehen werden kann (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ).
Die gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verhängte Verbandsgeldbuße hatte sich gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sowie der oben wiedergegebenen eingehenden Begründung der Höhe der Verbandsbuße im angefochtetenen Bescheid und ausgehend davon, dass sich in der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Verbandsbuße keine Argumente für eine weitere Herabsetzung finden, erweist sich auch die gegen die Zweitbeschwerdeführerin verhängte Geldbuße als angemessen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am