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VwGH vom 24.05.2012, 2009/16/0177

VwGH vom 24.05.2012, 2009/16/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der R in M, vertreten durch die Opperer - Schartner Rechtsanwälte GmbH in 6410 Telfs, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ. RV/0050-I/09, betreffend Rückerstattung der Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom vereinbarten J.F., der Eigentümer einer näher bezeichneten Eigentumswohnung, und die Beschwerdeführerin, dass J.F. der Beschwerdeführerin das lebenslängliche und höchstpersönliche Wohnungsrecht an dieser Wohnung unentgeltlich und schenkungsweise einräume. Die "tatsächliche Übernahme und Übergabe des Wohnungsrechtes" sei bereits "seit " erfolgt. Die Beschwerdeführerin nehme diese Rechtseinräumung ausdrücklich an, J.F. erkläre, auf einen Widerruf zu verzichten.

Dafür wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom Schenkungssteuer in Höhe von 4.853,34 EUR vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom teilte die Beschwerdevertreterin "als bevollmächtigter Vertreter beider Vertragsparteien" dem Finanzamt mit, dass die Schenkung (Einräumung des Wohnungsrechtes gemäß Vereinbarung vom ) seitens des Geschenkgebers widerrufen werde, die Geschenknehmerin hiermit einverstanden sei und das Geschenk (Wohnungsrecht) nicht in Anspruch nehme und herausgebe. Daher beantragten "die Vertragsteile" die Erstattung der Schenkungssteuer.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, die Steuer sei nur zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden müsse. Ein Geschenk müsse nach Gerichtsurteil und anderen verbindlichen Verfügungen, aber nicht bei freiwilligen Vereinbarungen herausgegeben werden.

In der mit Schriftsatz vom dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, nach dem Wortlaut des § 33 ErbStG sei die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen worden sei und deshalb das Geschenk habe herausgegeben werden müssen. Von einem Gerichtsurteil und anderen verbindlichen Verfügungen sei keine Rede.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Gemäß "§ 34 Übergangs- und Schlussbestimmungen Abs. 1 Z. 13 zum Schenkungsmeldegesetz 2008" sei § 33 auf Vorgänge, die sich nach dem ereigneten, nicht mehr anzuwenden. Abgesehen davon seien die Worte "eine Schenkung widerrufen und deshalb" in § 33 ErbStG "seit " gestrichen, weshalb "das Unterstreichen des (nicht mehr vorhandenen) Wortes 'deshalb' ins Leere" gehe.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen einen Vorlageantrag und verwies darin, dass "die Vereinbarung" am unterfertigt worden sei. Die Einräumung des Wohnrechtes sei bereits mit erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Wortlautes der Bestimmung des § 33 lit. a ErbStG führte die belangte Behörde aus, auch nach der bereinigten Gesetzeslage durch die Aufhebung der Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in § 33 lit. a ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 104/04, komme es nicht zur Erstattung, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht werde. Der Erstattungsantrag habe dahin gelautet, dass der Geschenkgeber die Schenkung des Wohnrechtes widerrufen und die Beschwerdeführerin sich hiermit einverstanden erklärt hätte. Daraus sei erkenntlich, dass die Beschenkte nicht wider ihren Willen, sondern offensichtlich im Einvernehmen mit dem Geschenkgeber das Geschenk herausgegeben habe, aus welchem Grund die beantragte Erstattung zu versagen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Abschreibung der Schenkungssteuer" (gemeint offensichtlich nicht auf "Abschreibung" iSd § 235 BAO, sondern: auf Erstattung der Schenkungssteuer) verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 23/07 u.a., VfSlg 18.147, unterlagen der Schenkungssteuer Schenkungen unter Lebenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts.

Gemäß § 33 lit. a ErbStG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung nach der Aufhebung bestimmter Worte dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 104/04, VfSlg 17.465, ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem erwähnten Erkenntnis vom , G 104/04, die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in § 33 lit. a ErbStG aufgehoben. Er vermisste zusammengefasst eine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb die Schenkungssteuer zwar in Fällen eines Widerrufs erstattet werden könne, nicht jedoch in anderen Fällen, in denen das Geschenk gegen den Willen des Beschenkten herausgegeben werden musste. Der Verfassungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis festgehalten, nach dem nach Aufhebung verbleibenden (nunmehr geltenden) Gesetzestext habe eine Erstattung der Steuer in allen Fällen - aber auch nur dann - stattzufinden, wenn und soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Das habe zum einen die Folge, dass nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung führten, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben müsse. Zum anderen bedeute die bereinigte Rechtslage, dass eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung führe, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst habe. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren geäußerte Befürchtung, dass auch die Herausgabe eines Geschenkes auf Grund einer Fahrnisexekution zu einer Erstattung führen müsste, sei somit nicht begründet. Ebenso wenig hätte es bei bereinigtem Gesetzestext zur Erstattung zu kommen, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht werde.

§ 33 lit. a ErbStG in der nunmehr geltenden Fassung ist auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes so auszulegen, dass aus den Worten "herausgegeben werden musste " eine einvernehmliche Rückgängigmachung der Schenkung die Erstattung hindert und die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst zu haben hat. Klarzustellen ist, dass der wirksame (einseitige) Widerruf einer Schenkung auch nach dem erwähnten aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes unverändert (vgl. zur früheren Rechtslage etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0003 und 0004, mwN) eine für die Erstattung der Schenkungssteuer erforderliche Herausgabepflicht begründet und dass in der nunmehr geltenden Rechtslage "lediglich" neben dem Widerruf auch andere Gründe zur Herausgabepflicht und damit zur Voraussetzung für eine Erstattung der Erbschaftssteuer führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0180).

Gemäß § 946 ABGB dürfen Schenkungsverträge in der Regel nicht widerrufen werden.

In dem erwähnten Notariatsakt vom erklärte der Geschenkgeber ausdrücklich, auf einen Widerruf zu verzichten.

Dass ein in §§ 947 bis 954 ABGB geregelter Fall der Ausnahme von der Unwiderruflichkeit der Schenkung vorläge, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

Dass es sich um einen (einseitigen) Widerruf einer Schenkung zwischen Eheleuten gehandelt hätte, bei dem ein Einverständnis der Geschenknehmerin lediglich deklarative Bedeutung hätte, somit ein Sachverhalt vorläge, der dem dem erwähnten hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0180, zugrunde liegenden vergleichbar wäre, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Somit durfte die belangte Behörde im Beschwerdefall unbedenklich annehmen, dass nicht ein einseitiger Widerruf einer Schenkung, sondern eine einvernehmliche Rückgängigmachung der Schenkung vorliegt, und den Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer deshalb im Instanzenzug abweisen.

Dabei erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen gegen die auf § 34 Abs. 1 Z 13 ErbStG gestützte Alternativbegründung der belangten Behörde einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am