VwGH vom 04.06.2009, 2007/13/0050

VwGH vom 04.06.2009, 2007/13/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der "B Co. KG in W, vertreten durch Pascher & Schostal, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 102/06 und 103/06, betreffend u. a. Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Kommunalsteuer) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die beschwerdeführende KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist mit Wirkung vom durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff UmwG aus der B. und Co. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: GmbH) hervorgegangen.

Gemäß einem Revisionsbericht des Magistrats der Stadt Wien vom ergab sich für die Jahre 1995 bis 1998 eine Nachforderung an Kommunalsteuer, weil die Bezüge der beiden zu 48 % und zu 42 % an der (seinerzeitigen) GmbH beteiligten Geschäftsführer in diesen Jahren zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage für die genannte Abgabe einbezogen worden seien. Dabei wurde auf eine Niederschrift vom selben Tag, unterfertigt namens der GmbH, Bezug genommen.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien die Kommunalsteuer für die vom Revisionsbericht erfassten Jahre mit 8.855,69 EUR (1995), 11.303,10 EUR (1996), 12.057,30 EUR (1997) und 11.649,60 EUR (1998), die Vergütungen der beiden Geschäftsführer jeweils in die Bemessungsgrundlage einbeziehend, fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher die belangte Behörde - nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages - mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom dahingehend teilweise Folge gab, dass sie die Kommunalsteuer mit 7.983,75 EUR (1995), 10.867,00 EUR (1996), 12.057,38 EUR (1997) und 12.521,65 EUR (1998) festsetzte. Die belangte Behörde stellte insbesondere fest, dass die beiden Geschäftsführer in das Betriebsgeschehen der GmbH voll integriert gewesen seien; sie hätten über kein eigenes Büro, aber über einen Schreibtisch im Firmenbüro verfügt, ihre Arbeitszeit habe montags bis freitags täglich zwölf Stunden betragen, auch samstags und sonntags sei von ihnen gearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass dem einen Geschäftsführer Finanzwesen, Personalwesen, Personalverrechnung, Rechtsangelegenheiten, Betreuung von Kunden mit einem persönlichen Naheverhältnis oder bestimmten Warenwünschen obliege, während der andere Geschäftsführer für Bestellungen, Organisation der Auslieferung, Fakturierung, Personalorganisation und Betreuung seines Kundenkreises zuständig sei. Beide hätten die GmbH seit ihrer Gründung im Jahr 1994 als handelsrechtliche Geschäftsführer selbständig vertreten, seit diesem Zeitraum oblägen ihnen die allgemeinen Geschäftsführertätigkeiten sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Es sei damit insgesamt davon auszugehen, dass die Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der GmbH eingegliedert gewesen seien, weshalb "die entsprechende Lohnsumme der Gesellschafter-Geschäftsführer" in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen sei. Da die tatsächlichen Zahlungen an die Geschäftsführer jedoch mehrmals erst zu einem späteren Zeitpunkt als in der Buchhaltung verzeichnet erfolgt seien, ergäben sich die spruchmäßigen Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid.

Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wies die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin in Angelegenheiten Dienstgeberabgabe als unbegründet ab.

Über die gegen den Bescheid vom erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. (Kommunalsteuer) richtet (Spruchpunkt II. war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , 2007/16/0084; ein weiterer Spruchpunkt III. wurde erkennbar nicht in Beschwerde gezogen), hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Zunächst ist auf das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/13/0076, zu verweisen. Unter Punkt 3. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, auf die hier gemäß § 43 Abs. 2 VwGG Bezug genommen wird, wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Vergütungen der beiden Geschäftsführer der (seinerzeitigen) GmbH für die Jahre 1996 bis 1999 in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag einzubeziehen sind. Nichts anderes kann hinsichtlich der hier gegenständlichen Kommunalsteuer gelten, und zwar auch für das Jahr 1995, hat doch auch die hier belangte Behörde unbekämpfte Feststellungen getroffen, die die Eingliederung der beiden Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der (seinerzeitigen) GmbH klar erkennen lassen. Mit ihren insoweit weitgehend dem Wortlaut der zu 2006/13/0076 erhobenen Beschwerde folgenden Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass Verjährung eingetreten sei.

Gemäß § 156 Abs. 1 WAO wird die Verjährung u.a. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die belangte Behörde hat richtig darauf hingewiesen, dass die mit Bericht vom finalisierte Revision durch den Magistrat der Stadt Wien eine Amtshandlung im Sinn der eben wiedergegebenen Bestimmung darstellt. Es ist dadurch somit zu einer Unterbrechung der - gemäß § 155 lit. a WAO für das erste hier zu beurteilende Streitjahr (1995) am beginnenden - fünfjährigen Verjährungsfrist des § 154 Abs. 2 WAO gekommen, weshalb bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im April 2005 die durch die Unterbrechung mit Ablauf des Jahres 2000 in Gang gesetzte Verjährungsfrist noch offen war. Mit Blick auf § 154a Abs. 1 WAO, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht, erweist sich damit auch der Verjährungseinwand der Beschwerdeführerin als verfehlt.

3. Soweit die Beschwerdeführerin Mängel in der Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen Bescheides geltend macht, ist nicht zu sehen, inwieweit das eine Rechtswidrigkeit des hier gegenständlichen Berufungsbescheides der belangten Behörde bewirken könnte. Nähere Ausführungen in diese Richtung bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Sie legt aber auch nicht dar, was aus der von ihr weiter ins Treffen geführten Aufhebung des eine Steuerbefreiung der Österreichischen Bundesbahnen normierenden (seinerzeitigen) § 8 Z 1 KommStG 1993 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 400/96 und G 44/97, VfSlg. 14.805, die mit in Kraft getreten ist, für sie zu gewinnen sein soll. Die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vermochte nicht einmal dem Beschwerdeführer des Anlassfalles zu einem Erfolg vor dem Verfassungsgerichtshof zu verhelfen (siehe dessen Erkenntnis vom , B 2202/95, VfSlg. 14.870).

4. Was schließlich die Behauptung anlangt, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht über einen Antrag auf Rückerstattung von Kommunalsteuer abgesprochen, so ist festzuhalten, dass die Nichterledigung dieses Antrags keinesfalls eine Rechtswidrigkeit des hier allein gegenständlichen Festsetzungsbescheides zu bewirken vermag.

Zusammenfassend kommt der vorliegenden Beschwerde damit insgesamt keine Berechtigung zu, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Im Hinblick auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu 2007/16/0084 kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Rechtsträger der belangten Behörde im Grunde des § 50 VwGG nicht in Betracht.

Wien, am