Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
5. Aufl. 2024
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S. 75III. Gesellschaftsrecht
1. Allgemeiner Teil
1.1. Definition der Gesellschaft
Die Gründung einer Gesellschaft erfolgt idR dann, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Dieser Zweck kann ganz unterschiedlicher Natur sein. Ein Architekt hat einen Wettbewerb über ein großes Bauvorhaben gewonnen, das er alleine nicht bewältigen kann, sodass er sich mit Kollegen zu einer Gesellschaft zusammenschließt. Mehrere Geschwister führen den elterlichen Betrieb gemeinsam in Form einer Gesellschaft fort. Ein Spediteur will expandieren und besorgt sich das dafür notwendige Kapital nicht durch einen Kredit, sondern zieht vermögende Gesellschafter hinzu. Je nach den Bedürfnissen kann aus einer Vielfalt strukturell unterschiedlicher Gesellschaftstypen gewählt werden, jedoch haben alle Gesellschaften gewisse Wesensmerkmale gemeinsam.
Nach einer allgemein anerkannten Definition ist eine Gesellschaft eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft von (zumindest zwei) Personen, die einen bestimmten gemeinsamen Zweck durch organisiertes Zusammenwirken (mit gemeinsamen Mitteln) erreichen will.
Die Gesellschaft wird durch ein Rechtsgeschäft, den Gesellschaftsvertrag (bei Kapitalges...