Mietrecht in der Praxis
2. Aufl. 2021
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S. 216 S. 217XII. Grundlagen der Räumungsexekution
A. Selbsthilfeverbot
Selbst wenn der Mieter rechtlich verpflichtet ist – und vielleicht sogar eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen den Mieter vorliegt –, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzustellen, darf der Vermieter nicht eigenmächtig die Räumung des Mietgegenstandes vornehmen.
Er ist vielmehr, wie auch bei der Durchsetzung von anderen Ansprüchen, stets verpflichtet, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dh, er muss die Räumung und Rückstellung des Mietgegenstandes in einem gerichtlichen Exekutionsverfahren durchsetzen. Dazu steht dem Vermieter das Räumungsexekutionsverfahren zur Verfügung, das gegenüber anderen Exekutionsverfahren (zB auf Geldleistung) einige Besonderheiten aufweist.
Setzt sich der Vermieter eigenmächtig in den Besitz des Mietgegenstands (indem er bspw das Türschloss austauscht und die Sachen wegbringt), ist dem Mieter zwar die faktische Verfügung entzogen, weil er nicht mehr in die Wohnung kann, der Vermieter setzt sich aber einer möglichen Besitzstörungsklage des Mieters aus, der erfolgreich gegen diese eigenmächtige Räumung durch den Vermieter vorgehen kann.