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Richter

Mietrecht in der Praxis

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4158-4

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Dokumentvorschau
Mietrecht in der Praxis (2. Auflage)

S. 165IX. Beendigung des Mietvertrages

A. Allgemeines

Ein Mietvertrag kann entweder einvernehmlich durch beide Parteien beendet werden oder einseitig durch eine Beendigungshandlung einer der beiden Vertragsparteien.

1. Arten der einseitigen Beendigung von Mietverträgen

Bei der einseitigen Beendigung können zwei Arten unterschieden werden, nämlich die Auflösung des Mietvertrages einerseits und die Aufkündigung andererseits:

  • Ordentliche Kündigung (Aufkündigung): Die an Termin und Frist gebundene Beendigung des Mietvertrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes bezeichnet § 1116 ABGB als Aufkündigung. Die Aufkündigung ist der gesetzlich vorgesehene, übliche Weg für den Mieter und den Vermieter, einen unbefristeten Mietvertrag – der ohne einseitige Beendigungshandlung immer weiterläuft – während der Vertragsdauer zu beenden.

  • S. 166Außerordentliche Auflösung: Daneben kann der Mietvertrag wie jedes „Dauerschuldverhältnis“ auch aus wichtigem Grund jederzeit ohne Setzung einer Frist und Einhaltung eines Termins sofort aufgelöst werden; die Auflösung des Mietvertrages aus wichtigem Grund ist in den § 1117 und 1118 ABGB spezifisch geregelt, die Gründe für eine Auflösung sind stark eingeschränkt.

Wichtige Unterschiede bestehen ...

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