Klassische Fallen im Mietrecht
1. Aufl. 2017
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S. 47III. Zu den Teilausnahmen vom MRG
Fall 9: Nur ganz neu ist wirklich neu
Der Fall zeigt auf, dass für die Erfüllung der Teilausnahme vom MRG gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG („Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Fördermittel aufgrund einer nach dem erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind“) das gesamte Gebäude neu errichtet worden sein muss.
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt eine sogenannte Teilausnahme vom MRG vor (im Wesentlichen kein mietrechtlicher Preisschutz, sehr wohl aber Geltung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes, der Befristungsregelungen des MRG und der Regelungen über Eintrittsfall bei Tod des Hauptmieters einer Wohnung), wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher (Förder-)Mittel aufgrund einer nach dem erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist („frei finanziert errichteter Neubau, baubewilligt ab “).
Sachverhalt
Die B-GmbH vermietet in der zweiten Jahreshälfte 2016 zwei Mietgegenstände im dritten Obergeschoß eines in ihrem Alleineigentum stehenden Gebäudes. Das Gebäude wurde aufgrund einer im Jahr 1993 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erric...