Klassische Fallen im Mietrecht
1. Aufl. 2017
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S. 29II. Zu den Vollausnahmen vom MRG
Fall 4: Es tut nicht immer gut, wenn man Gutes tut
Der Fall befasst sich mit der Vollausnahme vom MRG gemäß § 1 Abs 2 Z 3 lit b MRG („ [...] sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B [...] ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet“).
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 lit b MRG liegt eine Vollausnahme vom MRG vor, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B befristet auf maximal sechs Monate abgeschlossen wird und der Mieter die Wohnung nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet.
Sachverhalt
Herr U ist Mitarbeiter eines Technologieunternehmens mit Sitz in Deutschland. Im Rahmen eines Forschungsprojekts einer österreichischen Universität, für das der deutsche Arbeitgeber des Herrn U als Partner zur Verfügung steht, wird Herr U Anfang Mai 2016 für einige Monate nach Österreich versetzt. Für die ersten Wochen n...