Das 1 × 1 der Abrechnung im Miets- und Zinshaus
2. Aufl. 2021
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S. 21III. Abrechnungen
Es werden verschiedene Abrechnungen unterschieden. Mittels der Eigentümerabrechnung legt der Verwalter dem Hauseigentümer Rechnung über seine Verwaltungstätigkeit, über die von ihm in Vertretung der Hausinhabung inkassierten Mieteinnahmen und die getätigten Ausgaben über eine bestimmte, zu vereinbarende Periode (zB monatlich, viertel- oder halbjährlich bzw jährlich).
Nur im Vollanwendungsbereich sind die Betriebskostenabrechnung, die Abrechnung der besonderen Aufwendungen und die Hauptmietzinsabrechnung gesetzlich geregelt.
Daher sollten im Voll- und Teilausnahmebereich des MRG jegliche Abrechnungsvarianten bzw Abrechnungswünsche zwischen Vermieter und Mieter einerseits und zwischen Vermieter und Verwalter andererseits grundsätzlich vertraglich geregelt werden.
Darüber hinaus sieht das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) bestimmte Regelungen für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Diese gesetzlich zwingenden Bestimmungen gehen auch dem Mietrechtsgesetz vor.
S. 22A. Eigentümerabrechnung
Grundsätzlich hat der Verwalter als Gewalthaber dem Hauseigentümer als Machtgeber Rechnung zu legen und haftet für Schäden bei Abrechnungspflichtverletzungen.
Die einschlägigen Bestimmungen des ABGB v...