SWK-Spezial RÄG 2014
2. Aufl. 2016
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S. 9Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)
Drittes Buch
Rechnungslegung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Buchführung, Inventarerrichtung
§ 189. Anwendungsbereich
(1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:
Kapitalgesellschaften;
eingetragene Personengesellschaften, bei denen
alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom , ABl. Nr. L 334 vom , S. 86 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterlie...