SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht
3. Aufl. 2016
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6. Die Haftung des Prokuristen
6.1. Haftung gegenüber dem Unternehmer
6.1.1. Haftungsgrundlage und Sorgfaltsmaßstab
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Geschäftsbesorgungspflicht. Jeder Vollmachtnehmer ist verpflichtet, das von ihm übernommene Geschäft im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht fleißig und redlich zu besorgen (§ 1009 ABGB). Auf dieser Grundlage hat jeder Prokurist dieser Geschäftsbesorgungspflicht mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt unter Einsatz seines Könnens, das der Unternehmer ihm nach Lage des Falles zutrauen durfte, zu erfüllen.
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Verschuldensabhängige Haftung. Da der Prokurist mit Übernahme der Prokura sich zu Tätigkeiten im Rahmen des bestehenden Geschäftsbetriebes eines Unternehmens verpflichtet, hat er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Prokurist haftet als Vollmachtnehmer für jegliches Verschulden und nicht bloß für die Sorgfalt, wie er sie in eigenen Angelegenheiten anwendet.
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Der Sorgfaltsmaßstab ist daher für den Prokuristen ein objektiver Maßstab. Um ihm entsprechen zu können, muss der Prokurist jene Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen und einsetzen, die der Geschäftszweig, in dem der Unternehmer tatsächlich tätig ist, üblicherweise erfordert. Dabei hat der ...