SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht
3. Aufl. 2016
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2. Der Prokurist – Unternehmensrechtliche Aspekte
2.1. Erteilung der Prokura
2.1.1. Allgemeine Grundlagen
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Die Prokura kann nur vom Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs 1 UGB). Eine Prokura, die von anderen Personen erteilt wird, verleiht dem Bevollmächtigten nicht die Rechtsstellung eines Prokuristen im Sinne der §§ 48 ff UGB, kann aber als Vollmacht nach § 1002 ABGB wirksam sein. Dieselben Rechtsfolgen gelten für den Fall, dass der Vollmachtgeber zwar Unternehmer ist, die Prokura aber nicht durch ausdrückliche Erklärung erteilt hat.
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Ermächtigungsauftrag. Die Übernahme von Handlungspflichten durch den Prokuristen erfolgt nicht dadurch, dass er die empfangsbedürftige Erteilung der Prokura tatsächlich empfängt. Die Handlungspflichten entstehen in vollem Umfang erst durch den Auftrag, der eine Vertragsbeziehung zwischen dem Prokuristen und dem Unternehmern darstellt und im Hinblick darauf auch ein Rechtsgeschäft ist, das nur mit Zustimmung des Prokuristen zu Stande kommen kann.
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Formvorschriften für dieses Rechtsgeschäft bestehen nicht, insbesondere bedarf es auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Jede konkludente Willensübereinstimmung ist hinreichend. Im Fall...