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Fritz

SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht

Von der Erteilung bis zum Widerruf. Regelungen im Innenverhältnis. Persönliche Haftung

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-2195-1

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Dokumentvorschau
SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht (1. Auflage)

C. Handlungsvollmacht

I. Allgemeines

1081

Begriff. Unter die einheitliche Bezeichnung Handlungsvollmacht fallen Vertretungsbefugnisse, die im Hinblick auf ihren Umfang unterschiedliche Bedeutung haben. Die Handlungsvollmacht ist in erster Linie jene Vollmacht, durch die ein Unternehmer einen Dritten zur Vornahme eines bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen oder mit einem Unternehmen zusammenhängenden Rechtsgeschäftes ermächtigt, ohne ihm Prokura zu erteilen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Fälle, in denen die Vertretungsmacht eines Prokuristen im gesetzlich zulässigen Rahmen mit Außenwirkung beschränkt ist, ein und derselbe Bevollmächtigte des Unternehmers sowohl Prokurist als auch Handlungsbevollmächtigter sein kann; hierzu bedarf es konsequenterweise aber einer Bevollmächtigung in beiden Richtungen. Gemeinsam für die in § 54 UGB kodifizierten unterschiedlichen Vertretungsbefugnisse ist, dass sie in ihrem Umfang beschränkt sind (§ 54 Abs. 2 UGB). Bei allen Handlungsvollmachten ist der Schutz Dritter gegeben (§ 54 Abs. 3 UGB).

S. 258

Übersicht: Formen und Inhalte von Handlungsvollmachten

Aus der Bestimmung des § 54 Abs. 1 UGB lassen sich drei Arten der nicht in Form einer Prokura erteilten unternehmensrechtlichen Bevollmächtigung unterscheiden:

SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht

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