SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
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12. Insolvenzverfahren
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Werden Grundstücke aus einer Masse im Insolvenzverfahren erworben, so ist die daraus anfallende ImmoESt eine Masseforderung gegen die gemeinschaftliche Masse nach § 46 Z 2 und § 47 IO.
Reicht die Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen, wird die ImmoESt nach § 30c EStG in voller Höhe an das Finanzamt abgeführt.
S. 58Im Fall einer Masseunzulänglichkeit ist die Befriedigungsquote nach § 124a und § 47 IO festzustellen und die ImmoESt in Höhe dieser Quote an das Finanzamt abzuführen. Die nach § 47 Abs. 2 und § 124a IO gebotene gleichmäßige Befriedigung aller Masseforderungen gegen die gemeinschaftliche Masse lässt im Fall einer Masseunzulänglichkeit eine volle Abfuhr der ImmoESt nicht zu. Die nach § 47 Abs. 2 und § 124a IO gebotene Kürzung der ImmoESt auf die gleichmäßige Befriedigungsquote schließt eine Haftung des die ImmoESt erklärenden Notars/Anwalts für die Ausfallsquote nach § 30c EStG aus.
Der Erwerber des Grundstücks zahlt die Grunderwerbsteuer mit dem Kaufpreis an den die GrESt nach den §§ 10 und 11 GrEStG erklärenden Notar/Anwalt. Dieser führt die GrESt an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ab. Die „Grundbuchssperre“ nach § 160 BAO wird so gelöst, und das Eigentum des Erwerbers kann ...