SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
10. Die Immobilienertragsteuer nach den §§ 30b und 30c EStG
10.1. Notare und Anwälte
72a
Notare und Anwälte werden vom Gesetz zur Berechnung, Erklärung und Einhebung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) verpflichtet. Die §§ 30b und 30c EStG knüpfen dabei an die §§ 10 und 11 GrEStG an:
10.1.1. Erklärung und Selbstberechnung der GrESt
73
Notare und Anwälte sind zur Erklärung und Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer befugt. Um die „Grundbuchssperre“ nach § 160 BAO möglichst rasch zu lösen, ist die GrESt nach § 11 GrEStG vom Anwalt oder Notar selbst zu berechnen und eine Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG abzugeben: „Unter Verwendung des amtlichen Vordrucks“ erklären Anwälte oder Notare „gegenüber dem Grundbuchsgericht“, dass die GrESt selbst berechnet worden ist und die GrESt sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (TP 9 GGG) nach § 13 GrEStG abgeführt werden. Eine solche Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG löst die Grundbuchssperre nach § 160 BAO. Eine bloße Erklärung der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach § 10 GrEStG ohne deren Selbstberechnung und Entrichtung nach den §§ 11 bis 13 GrEStG löst die Grundbuchssperre dagegen erst mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzverwaltung (des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücks...