SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
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9. Verlustausgleich und Bruttobesteuerung
9.1. Der Verlustausgleich
9.1.1. Im Betriebsvermögen
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Nach § 6 Z 2 lit. d EStG i. d. F. AbgÄG 2012 (BGBl. I Nr. 112/2012) sind Teilwertabschreibungen und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken „vorrangig mitS. 46 positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung“ von „Grundstücken desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu Hälfte ausgeglichen werden“.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
„In der lit. c) soll klargestellt werden, dass die Verlustverrechnung nur innerhalb desselben Betriebes erfolgen kann. Verbleibende Verluste müssen daher vor einer weiteren Verrechnung zunächst halbiert werden.
Die lit. d) soll inhaltlich der lit. c) betreffend Kapitalanlagen angeglichen werden. Verluste aus Teilwertabschreibungen oder Veräußerungen von Grundstücken sollen zunächst mit gleichartigen Gewinnen desselben Betriebes ausgeglichen werden. Dazu gehören auch Zuschreibungen von Grundstücken, die nunmehr in § 30a Abs. 3 EStG ausdrücklich in den besonderen Steuersatz eingebunden werden sollen, soweit sie nicht eine Wertaufholung für vor dem erfolgte Teilwertabschreibungen darstellen. Der verbleibende Verlust aus Grundstücken soll – eb...