SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6. Die Bemessungsgrundlage
6.1. Die Regelbemessungsgrundlage im Privatvermögen
39
§ 30 Abs. 3 EStG definiert die Regelbemessungsgrundlage im Privatvermögen wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungserlös | |
– | Anschaffungs-
oder Herstellungskosten |
+ | steuerwirksame
AfA |
– | Instandsetzungsaufwendungen,
soweit bisher nicht steuerwirksam abgezogen |
+ | steuerfreie
Subventionen |
– | Kosten
der Mitteilung/Selbstberechnung nach § 30c EStG |
= | +
Überschuss / – Verlust |
– | 2 %
Inflationsabschlag ab dem elften Jahr seit dem Anschaffungszeitpunkt,
maximal jedoch 50 % |
= |
Regelbemessungsgrundlage im Privatvermögen |
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK) werden in § 203 UGB definiert. Die Abgrenzung von aktivierbaren AK/HK einerseits und nicht aktivierbarem Erhaltungsaufwand ist ein weites und vielschichtiges Thema der Rechnungslegung und des Ertragsteuerrechts.
„Instandsetzungsaufwendungen“ sind nach § 28 Abs. 2 EStG „Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören und allein oder zusammenS. 27 mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern“.
Laufende Wartung und Reparaturen, das Ausmalen von Räumen und Stiegenhäusern, die Beseitigung von Putzschäden, Reparaturen nach Sturm und Hagel sind Erhalt...