SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
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S. 21 5. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Körperschaften
5.1. Grundeigentum von Personengesellschaften und das Durchgriffsprinzip
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OG und KG (ebenso GmbH/AG & Co KG) sind nach § 105 und § 161 UGB rechtsfähig und können so zivilrechtlich und wirtschaftlich (§ 24 BAO) Grundeigentum erwerben, halten und veräußern. Das Durchgriffsprinzip im Ertragsteuerrecht führt zu einer anteiligen Zurechnung des Gesamthandeigentums der OG/KG nach § 105 UGB ins Quoteneigentum der GesellschafterInnen im Ertragsteuerrecht: „Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.“ (§ 24 Abs. 1 lit. e BAO). Das gesellschaftsrechtliche Gesamthandeigentum einer OG/KG (GmbH/AG & Co KG) wird also ertragsteuerrechtlich in Quoteneigentum der GesellschafterInnen zerlegt und den Gesellschaftern nach dem Durchgriffsprinzip bei Personengesellschaften direkt anteilig als ihr wirtschaftliches Ei...