SWK-Spezial Die neue elektronische Rechnung im Umsatzsteuerrecht u. in der Praxis
1. Aufl. 2009
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5. Qualitative Anforderungen an eine (elektronische) Rechnung
5.1. Allgemeines
Rechnungen müssen den tatsächlichen Lieferungen und Dienstleistungen entsprechen. Daher wird in der MWSt-RL 2006/112/EG und ihr folgend in § 11 Abs. 2 UStG 1994 vorgeschrieben, dass die Echtheit der Herkunft (Authentizität), die Unversehrtheit des Inhalts (Integrität) und die Lesbarkeit der Rechnungen von ihrer Ausstellung bis zum Ende ihrer Aufbewahrungszeit sicherzustellen sind. Diese Obliegenheit trifft nach den unionsrechtlichen Vorgaben sowohl den Aussteller als auch den Empfänger der Rechnung.
Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Authentizität, die Integrität und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Weder das UStG 1994 noch die E-Rechnung-UStV schreiben eine bestimmte Methode vor. Jedoch listet die E-Rechnung-UStV beispielhaft bestimmte Methoden und Technologien auf, bei deren Anwendung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung jedenfalls als gewährleistet angesehen werden können.
Die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung können vom Leistungserbringer und vom Leistungsempfänger jeweils unabhängig erfüllt werden. Das bedeutet jedoc...