SWK-Spezial Die neue elektronische Rechnung im Umsatzsteuerrecht u. in der Praxis
1. Aufl. 2009
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2. Verhältnis der elektronischen Rechnung zur Papierrechnung
Als Rechnung im Sinne des UStG 1994 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die erforderlichen Rechnungsangaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, wenn in der Rechnung auf diesen Umstand hingewiesen wird.
Ein wesentlicher Grundgedanke bei der Richtlinie 2010/45/EU, ebenso wie bei der Änderung des § 11 UStG 1994 durch das AbgÄG 2012, war, dass Papier- und elektronische Rechnungen gleichbehandelt werden und der Verwaltungsaufwand bei der Ausstellung von Rechnungen auf Papier nicht zunehmen soll. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum AbgÄG 2012 sollen durch die Neuregelung Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Dies wird auch ein Maßstab bei der Auslegung der genannten Bestimmungen sein.
Unionsrechtlich müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen gewährleistet werden. Das innerbetriebliche Steuerungsverfa...