Das neue Bilanzstrafrecht
1. Aufl. 2016
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S. 62Strafrechtsänderungsgesetz 2015
BGBl I 2015/112. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2014, wird wie folgt geändert:
(…)
15. § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt:
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.“
(…)
101. Nach § 163 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:
„Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
§163a. (1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in
einem Jahres...