Das neue Bilanzstrafrecht
1. Aufl. 2016
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S. 242. Das neue Bilanzstrafrecht aus Prüfersicht
2.1. Abschlussprüfer und Bilanzstrafrecht
„Mitgehangen – mitgefangen“. „Mit einem Fuß im Kriminal“. Aussagen, die in Berufskreisen der Wirtschaftsprüfer regelmäßig zu hören sind. Tatsächlich ist der Abschlussprüfer eines Unternehmens, bei dem sich herausstellt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss einen wesentlichen Fehler enthält, häufig Beschuldigter in einem Ermittlungs- und Strafverfahren. Im Wirkungsbereich des § 255 AktG galt der Abschlussprüfer idR als Beauftragter. Die Anwendung des Tatbestands war allerdings teilweise unklar und strittig.
Eines der Ziele der Reform der Straftatbestände der „Bilanzfälschung“ war daher auch die klarere Regelung der strafrechtlichen Verantwortung des Prüfers im Allgemeinen und des Abschlussprüfers im Besonderen. Der bisher verwendete, sehr unpräzise Begriff des „Beauftragten“ wurde aufgegeben und durch eine eigene Bestimmung (§ 163b StGB) für Abschlussprüfer und andere externe Prüfer ersetzt.
Auf diese Bestimmungen soll im folgenden Abschnitt näher eingegangen werden. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen stellen wir zunächst die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfung kurz dar.