SWK-Spezial Advance Ruling
2. Aufl. 2019
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S. 87 Anhang
§ 118 BAO Auskunftsbescheid
(1) Das Finanzamt (Abs. 5) hat auf schriftlichen Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit
Umgründungen,
Unternehmensgruppen
dem internationalen Steuerrecht,
dem Umsatzsteuerrecht [in Kraft ab ],
dem Vorliegen von Missbrauch (§ 22).
(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:
Abgabepflichtige (§ 77),
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (§§ 185 ff),
wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der abgabenrechtlichen Beurteilung haben.
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Ze...