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X. Rechtsschutz
1. Entscheidungspflicht
Nach § 311 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Dies gilt auch für Anträge auf Erlassung von Auskunftsbescheiden.
„Ohne unnötigen Aufschub“ bedeutet, dass die Abgabenbehörde ehestmöglich zu entscheiden hat. Es besteht kein Recht der Behörde, ihrer Entscheidungspflicht erst unmittelbar S. 53vor Ablauf der Devolutionsfrist (sechs Monate ab Einlangen des Anbringens) nachzukommen.
Wird der Antrag bei einer hiefür unzuständigen Abgabenbehörde gestellt, so hat sie das Anbringen nach § 50 BAO an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung beendet die Entscheidungspflicht der unzuständigen Behörde.
Nach § 13 Abs 2 AVOG 2010 obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.
Zu den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten gehört auch die Vollziehung des § 118 BAO.
§ 13 Abs 2 AVOG 2010 normiert eine Ausnahme vom Grundsatz des § 50 BAO (Weiter...