SWI-Spezial EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 59V. Der sachliche Anwendungsbereich des EU-BStbG
David Orzechowski / Pia Spanblöchl
1. Zentrales Element: die Streitfrage
Zentrales Element des sachlichen Anwendungsbereichs des EU-BStbG ist die Streitfrage iSd § 3 Abs 1 Z 6 EU-BStbG iVm § 2 EU-BStbG. Ohne Vorliegen einer Streitfrage ist die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde nicht möglich. Die Streitfrage wird definiert als „Angelegenheit, die zu Streitigkeiten gemäß § 2 EU-BStbG führt“. Eine Streitigkeit iSd § 2 EU-BStbG ist ein Konflikt zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten, der durch die Auslegung oder Anwendung von Abkommen bzw Übereinkommen entsteht. Umfasst sind zudem ausschließlich Besteuerungszeiträume ab .
Zur Subsumtion als Streitfrage sind somit folgende Voraussetzungen erforderlich:
eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
von Abkommen bzw Übereinkommen
zwischen EU-Mitgliedstaaten.
Zudem umfasst eine Streitfrage immer mindestens eine betroffene Person. Dies schließt Fälle vom Anwendungsbereich des EU-BStbG aus, in denen es um eine abstrakte Konsultation iSd Art 25 Abs 3 OECD-MA geht. Es hat daher stets ein konkreter Anlassfall vorzuliegen.
Der sachliche Anwendungsbereich des EU-BStbG erfasst keine Streitfragen in Zusamm...