SWI-Spezial EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 159XIV. Die Rolle des Steuerpflichtigen im Verfahren nach dem EU-BStbG
Eva Naux
1. Der Steuerpflichtige als „betroffene Person“
1.1. Wer ist eine „betroffene Person“?
Das EU-BStbG, das die EU-Streitbeilegungsrichtlinie umsetzt, kennt den Begriff „Steuerpflichtiger“ nicht. § 3 Abs 1 Z 2 EU-BStbG definiert vielmehr die „betroffene Person“ als eine „natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist“. Auch in den Erläuternden Bemerkungen findet sich der Steuerpflichtige nicht.
Einzig in den Erwägungsgründen der zugrunde liegenden EU-Streitbeilegungsrichtlinie findet sich die Aussage, dass die „Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten […] auch einen harmonisierten und transparenten Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten schaffen und auf diese Weise allen Steuerpflichtigen Vorteile bringen“ sollen. Nur „betroffene Personen“ können nach § 8 EU-BStbG eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen, somit haben nur diese Steuerpflichtigen als Antragslegitimierte Zugang zum Verfahren. Im Folgenden werden die Begriffe der betroffenen Person und des Steuerpflichtigen synonym verwendet.
Die Begriffsbestimmung im EU-BStbG ist nah...