ASoK-Spezial Konkurrenzklausel
1. Aufl. 2018
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S. 523. Konventionalstrafe; verfahrensrechtliche Besonderheiten
3.1. Verfahren zur Durchsetzung der Konventionalstrafe
3.1.1. Einleitung
In diesem Kapitel sollen in aller Kürze die wesentlichen verfahrensrechtlichen Besonderheiten beleuchtet werden, die zu berücksichtigen sind, will man nun eine gültig vereinbarte Konkurrenzklausel auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Sofern der Arbeitnehmer nicht freiwillig bezahlt (oder ein Vergleich erzielt wurde; vgl dazu unter 3.3.), gibt es, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, im Wesentlichen zwei Arten, die Konkurrenzklausel geltend zu machen. Die Art der Geltendmachung ist davon abhängig, ob eine Konventionalstrafe vereinbart wurde oder nicht.
Wurde nämlich eine Konventionalstrafe vereinbart, so kann man nur diese „verwirkte Konventionalstrafe“ einklagen, also darauf klagen, dass der Arbeitnehmer, der gegen die Konkurrenzklausel verstoßen hat, den vereinbarten (in weiterer Folge durch das Gericht allenfalls gemäßigten) Geldbetrag bezahlt.
Wurde hingegen keine Konventionalstrafe vereinbart, so kann man auf „Erfüllung“, dh Unterlassung der konkurrierenden beruflichen Tätigkeit klagen und/oder, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Durchsetzung (ins...