ASoK-Spezial Konkurrenzklausel
1. Aufl. 2018
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S. 302. Konkurrenzklauseln – §§ 37, 38 AngG
Eine Konkurrenzklausel, die gem § 36 AngG grundsätzlich wirksam vereinbart wurde, kann vom Arbeitgeber nicht in jedem Fall geltend gemacht werden. § 37 Abs 1 und 2 AngG enthält Regelungen, die eine Berufung auf die Konkurrenzklausel davon abhängig machen, wie das Dienstverhältnis geendet hat und ob allenfalls der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer dem Vertragspartner durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hat. Manche Beendigungsarten sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt und sorgen in der Praxis oft für Unklarheiten. In der Folge werden die verschiedenen Arten der Beendigung und deren Auswirkungen auf die vereinbarte Konkurrenzklausel sowie die mit der Konkurrenzklausel verbundenen Sanktionen beleuchtet.
2.1. Auslösende Beendigungsarten
Grundsätzlich regelt § 37 AngG/§ 2c AVRAG, wann sich der Arbeitgeber nicht auf die vereinbarte Konkurrenzklausel stützen kann. Das ist gem § 37 Abs 1 AngG einerseits der Fall, wenn der Arbeitgeber selbst durch schuldhaftes Verhalten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Arbeitnehmerkündigung gegeben hat, oder andererseits gem § 37 Abs 2 AngG dann, wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis selbst löst, es sei denn, dass der Arbeitnehmer selbst daz...