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Wiesinger

ASoK-Spezial Haftung für Entgelt der Arbeitnehmer des Auftragnehmers

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3912-3

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ASoK-Spezial Haftung für Entgelt der Arbeitnehmer des Auftragnehmers (1. Auflage)

S. 984. Verwaltungsstrafen bei Verletzungen von arbeitsrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers

4.1. Einführung

Wie kein anderes Sonderprivatrecht ist das Arbeitsrecht von verwaltungsrechtlichen Bestimmungen durchsetzt, die dem Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen auferlegen und deren faktische Einhaltung mit Verwaltungsstrafen, die im Fall des Zuwiderhandelns verhängt werden können, sichergestellt werden soll. Da sich die Pflichten im Regelfall an den Arbeitgeber richten, ist auch nur er strafbar. Die Arbeitskräfteüberlassung stellt hier eine Ausnahme dar, weil den Beschäftiger bestimmte Arbeitgeberpflichten treffen (dazu näher unten unter 4.3.).

Sofern nicht sondergesetzlich angeordnet (wie etwa bei der Ausländerbeschäftigung – siehe dazu näher gleich im Folgenden unter 4.2.), ist der Auftraggeber daher nur dann strafbar, wenn er als Beitragstäter iSd § 7 VStG zu werten ist. Die bloße Erteilung eines Auftrags begründet die Strafbarkeit allerdings noch nicht, denn der Beitragstäter muss jedenfalls vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt; er muss dabei aber einen Tatvollendungsvorsatz haben. Der Vorsatz müsste außerdem bereits bei der Begehung der Beitragstat – also der Auftrag...

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