ASoK-Spezial Zweifelsfragen zum Urlaubsrecht
1. Aufl. 2009
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Anhang 1: General-Kollektivvertrag zu § 6 UrlG (Urlaubsentgelt)
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des ersten Abschnittes des UrlG unterliegen.
§ 2 Entgeltbegriff
(1) Als Entgelt i. S. d. § 6 UrlG gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 2 UrlG nicht in Anspruch genommen werden können. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
Tages- und Nächtigungsgelder,
Trennungsgelder,
Entfernungszulagen,
Fahrtkostenvergütungen,
freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie
der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
(2) Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts i. S. d. § 6 UrlG gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen g...