ASoK-Spezial Teilzeiten im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2015
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S. 1766. Altersteilzeiten
6.1. AVRAG-Altersteilzeiten ohne AMS-Altersteilzeitgeld
6.1.1. Rechtsgrundlagen
Zur nicht förderbaren Altersteilzeit enthalten § 14 Abs 2 und 4 und § 15 Abs 1 und 2 AVRAG nachstehende Bestimmungen:
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer,
der das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder
mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,
die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(4) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 2 zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beend...