ASoK-Spezial Teilzeiten im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2015
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S. 1163. Förderbare Bildungsteilzeiten
3.1. Arbeitsrechtliche Eckpunkte samt Begleitregelungen
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme förderbarer Bildungsteilzeiten ist in den §§ 11a und 15 AVRAG geregelt. Das „Instrument“ der Bildungsteilzeit wurde mit durch das SRÄG 2013 eingeführt, in Ergänzung zur schon länger bestehenden Möglichkeit einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, welche – im Gegensatz zur Bildungsteilzeit mit ihrer bloßen Herabsetzung der Arbeitszeit – die gänzliche Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Gegenstand hat. Arbeitsrechtliche Begleitbestimmungen finden sind im BMSVG (§ 6 Abs 4) und im BPG (§ 3 Abs 4, § 6a Abs 4).
Das Instrument der Bildungsteilzeit hat im Gegensatz zur Bildungskarenz für Arbeitnehmer den Vorteil, inhaltlich aktiv und damit stärker im Arbeitsverhältnis verankert zu bleiben, zumal die gänzliche Karenzierung mitunter auch das Verhältnis zum Betrieb zum Nachteil der Arbeitnehmer lockert. Die Bildungsteilzeit steigert daher die Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung. Das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme kommt im Bildungsteilzeitgeld zum Ausdruck, auf das der Arbeitnehmer bei Erfüllung der gesetzlichen Zusatzvoraussetzungen f...