ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2015
1. Aufl. 2015
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S. 13424. Exkurs: Steuerliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen
24.1. Pflichtbeiträge zu einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
Die Dienstnehmer-Anteile zur Sozialversicherung eines gemäß ASVG pflichtversicherten (echten bzw. freien) Dienstnehmers sind für diesen bei Lohnsteuerpflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG als Werbungskosten, bei Einkommensteuerpflicht gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig; die Dienstgeber-Anteile stellen für den Dienstgeber Betriebsausgaben dar.
Pflichtbeiträge zum GSVG, FSVG und BSVG sind gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG i. d. R. Betriebsausgaben; bei den der GSVG-Pflicht unterliegenden Gesellschafter-Geschäftsführern i. S. d. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG liegen Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG vor. Wenn sich ein Selbstständiger für ein Opting-in in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung entscheidet, sind die dafür anfallenden Beiträge Betriebsausgaben (RZ 1235a EStR 2000).
24.2. Freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung
§ 16 ASVG - Beiträge
Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung nach § 16 ASVG sowie zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 8 GSVG bzw. § 8 BSVG sind i. d. R. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG) bzw. Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG) und nur subsidiär Sonderausgaben (im Rahmen des Familienhöchstbetrages, der Viertelregelung und Einschleifung - vgl. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG).
Eine Sonderausgabe li...