Sozialversicherung kompakt 2014
1. Aufl. 2014
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S. 578 AG-Vorstand, Aufsichtsrat
Bei Vorständen einer Aktiengesellschaft ist Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG gegeben. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig von der Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage allein ob der Tatsache der Bestellung zum Organ Vorstand der Aktiengesellschaft. Die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch den Vorstand selbst. Die Beiträge belaufen sich auf 31,85 %. Es besteht gemäß § 51 Abs. 5 ASVG Anspruch auf Refundierung des halben Beitragssatzes. Der Vorstand ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht in die Arbeitslosenversicherung integriert. Der Vorstand ist der Beitragsgruppe D2x zuzuordnen. Die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG besteht unabhängig von der Ausübung einer anderen Tätigkeit oder vom Bezug einer Pension. Erhält der Vorstand jedoch keine Bezüge, tritt weder Voll- noch Teilversicherung ein.
Durch das 2. Sozialrechtsänderungsgesetz 2009 kam es ab insoweit zu einer Anpassung dieses Tatbestands, als in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG als letzter Satz die Formulierung aufgenommen wurde, dass die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG nur insoweit gilt, als die Vorstandsmitglieder nicht schon als echte Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind. Ein Vorstand einer Aktiengesellschaft ...