Freudhofmeier/Höfle
Sozialversicherung kompakt 2013
1. Aufl. 2013
ISBN: 978-3-7073-2269-9
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Sozialversicherung kompakt 2013 (1. Auflage)
S. 263. Berufsgruppen-ABC
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Animierdamen | Nach Ansicht des VwGH sind ausländische Staatsbürgerinnen, die in einem behördlich bewilligten Bordellbetrieb neben Animiertätigkeiten Tanzveranstaltungen vornehmen, dabei Dienstzeiten und Weisungen zu befolgen haben und sich wöchentlich auf Anordnung ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, keine selbständigen Unternehmerinnen, weswegen insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf sie Anwendung zu finden hat. Auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hat der VwGH die Tätigkeit einer Tänzerin als echtes Dienstverhältnis bewertet. |
Apotheker | Der in der Apotheke arbeitende Eigentümer der Apotheke ist gemäß § 2 FSVG in der Pensionsversicherung nach FSVG pflichtversichert. Der Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt gemäß § 8 FSVG 20 %. In der Krankenversicherung muss seit zwischen ASVG, GSVG und Gruppenkrankenversicherung gewählt werden („Versicherungspflicht“ gemäß § 5 GSVG). |
Artisten | Ein Artist, der aufgrund der mit dem Zirkusbetreiber getroffenen Übereinkunft verpflichtet ist, in einem bestimmten Zeitraum bei den von der Zirkusdirektion festgesetzten Veranstaltungen seine Nummer persönlich darzubieten und überdies an der Eröffnung und am Finale der jeweiligen Zirkusvorstellung zu partizipieren, ist... |