ASoK-Spezial Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
1. Aufl. 2016
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6. Behördenzusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping
6.1. Behördenzusammenarbeit zur Feststellung der Übertretung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen
Nach § 16 LSD-BG sind alle österreichischen Behörden verpflichtet, anderen Behörden entsprechende Auskünfte zu erteilen, die diese zur Vollziehung des AÜG benötigen. Das betrifft nicht nur grenzüberschreitende Überlassungen.
Nach § 17 LSD-BG sind die in § 17 Abs 1 LSD-BG genannten Gerichte und Behörden zur Zusammenarbeit mit Gerichten, Behörden und Stellen anderer EWR-Staaten verpflichtet, soweit es sich um Fragen der Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen handelt ( § 17 Abs 2 LSD-BG). Für den Bereich der Arbeitsinspektion enthält § 20 Abs 9a–9d ArbIG (eingefügt durch Art 5 LSD-BG) entsprechende Bestimmungen.
S. 107Die Kommunikation zwischen den österreichischen Behörden und jenen der anderen EWR-Staaten soll vorrangig über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) geführt werden (zum IMI bereits unter 3.1.4.).
6.2. Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen
Die Bestimmungen der §§ 36–67 LSD-BG kommen erst nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zur Anwendung. Lediglich § 41 LSD-BG, der für die Zustellung eines Schriftstücks an ausländische AG unter bestimmten Voraussetzungen eine in Österreich gel...