ASoK-Spezial Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
1. Aufl. 2016
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5. Lohn- und Sozialdumping
5.1. Geltungsbereich
5.1.1. Örtlicher Geltungsbereich
„Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar“ ( § 2 Abs 1 VStG). „Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist“ ( § 2 Abs 2 VStG).
Nach diesen Bestimmungen sind also nur die auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Da die LSDB-Delikte keine Erfolgsdelikte sind, ist der letzte in § 2 Abs 2 VStG genannte Fall (Erfolgseintritt im Inland) ohne Bedeutung, sodass auf den Ort abzustellen ist, an dem der Täter gehandelt hat. Bei Delikten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens begangen werden, gilt der Sitz der Unternehmensleitung als Tatort, und zwar auch dann, wenn der AN an einem anderen Ort tätig wird. Das bedeutet zunächst, dass Verwaltungsübertretungen eines AG mit Sitz in Österreich auch dann dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht unterliegen, wenn die AN nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat ihre Arbeitsleistu...