ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle
1. Aufl. 2015
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8. Gibt es weitere Rechtsfolgen?
8.1. Ansprüche des Arbeitnehmers
Obwohl die zivilrechtlichen Ansprüche des AN zentrales Element des Tatbestandes der Unterentlohnung sind, sind sie als solche nicht Gegenstand des Verfahrens und der AN muss bei Nichtentrichtung durch den AG daher gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen; der Bescheid, mit dem die Strafe verhängt wurde, ist für den AN kein Exekutionstitel. Dennoch hat der AN von der Mindestentgeltkontrolle einen Nutzen; zum einen darf die generalpräventive Wirkung nicht unterschätzt werden, denn der AG wird womöglich versuchen wollen, einer Verwaltungsstrafe zu entgehen und daher das Entgelt korrekt abzurechnen, zum anderen sieht das Gesetz nunmehr eine Information des AN über erfolgte Bestrafungen durch die Kontrollbehörden vor (§ 7f Abs. 2, § 7g Abs. 3 AVRAG).
Ein allenfalls in einem KollV vorgesehener Verfall kann dessen ungeachtet eintreten; er wird durch die Strafbarkeit nicht gehemmt.
8.2. Entzug der Gewerbeberechtigung
Entzug der Gewerbeberechtigung nach der GewO
Das VStG sieht die Entziehung einer Berechtigung nicht als Strafe vor und sie kann daher auch nicht als Strafe verhängt werden.
Jedoch sehen verschiedentlich verwaltungsrechtliche Bestimmungen ...