ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle
1. Aufl. 2015
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3. Wer ist der Täter?
3.1. Arbeitgeber
3.1.1. Arbeitsrechtlicher Arbeitgeber
Die LSDB-Strafbestimmungen richten sich gegen den arbeitsrechtlichen AG, andere AG-Begriffe (wie etwa der sv-rechtliche oder arbeitnehmerschutzrechtliche) sind für diese Frage bedeutungslos. Der arbeitsrechtliche AG bestimmt sich nur nach dem Vertragsverhältnis; er ist also Vertragspartner des AN. Fragen nach der Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit oder nach der wirtschaftlichen Risikotragung spielen dabei keine Rolle.
Der Arbeitsvertrag kann auch von Stellvertretern abgeschlossen werden, womit manchmal unklar sein kann, wer eigentlich AG ist (insbesondere dann, wenn der Stellvertreter mehrere Personen - meist Gesellschaften - vertreten darf). Zutr verweist Schrammel darauf, dass in diesen Fällen die Regeln des allgemeinen Vertrauensschutzes durch die Verpflichtung, einen Dienstzettel auszustellen (§ 2 AVRAG) modifiziert werden müssen; wer im Dienstzettel als AG aufscheint, wird i.a.R. AG sein.
Juristische Personen können AG sein (zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit in diesen Fällen vertiefend gleich im Folgenden unter 3.1.2.); Personengesellschaften ebenfalls und nach der h.M. sind sie allein ...