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Günstigkeitsvergleich bei § 33 Abs 5 FinStrG
ZWF 2024/17
Der gemäß § 4 Abs 2 FinStrG angeordnete Günstigkeitsvergleich ist nicht abstrakt, sondern konkret auf der Basis des Urteilssachverhalts, und zwar – im Fall von Tatmehrheit (Realkonkurrenz) – für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen. Je nachdem, ob – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der S. 78 möglichen Unrechtsfolgen – das Urteilszeitrecht günstiger oder das Tatzeitrecht zumindest gleichgünstig für den Täter ist, ist auf die (einzelne) Tat entweder Tatzeit- oder Urteilszeitrecht anzuwenden. Nur eine dieser beiden Rechtslagen kommt in Betracht, nicht aber sogenannte Zwischengesetze, also solche, die zwischen der Tat und der Aburteilung vorübergehend gegolten haben. Drohen zu vergleichende Normen (§ 4 Abs 2 FinStrG) Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander an, ist jene Norm günstiger, welche die geringere Freiheitsstrafe androht. Die Höhe der Geldstrafdrohungen ist bei dieser Konstellation unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs bedeutungslos.
Fallkonkret ist die Strafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG idgF nicht günstiger als die Strafdrohung der genannten Bestimmung im jeweiligen – hinsichtlich aller urteilsgegenständlichen Taten vor dem liegenden – Tatzeitpunkt. Allerdings er...