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ZWF 2, März 2024, Seite 58

Ermittlungsverfahren; Akteneinsicht; Übermittlung; Beschränkung; Datenschutz; personenbezogene Daten

ZWF 2024/13

§§ 51 f, 162 StPO; § 1 DSG; Art 6 EMRK

(= RIS-Justiz RS0134542)

Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht darf nur in den von § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Ausnahmslos unzulässig ist eine Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten, wenn sich dieser in Haft befindet, hinsichtlich solcher „Aktenstücke“, die „für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können“. Hinsichtlich sonstiger „Aktenstücke“ wäre eine Beschränkung seiner Akteneinsicht jedoch nach § 51 Abs 2 Satz 1 StPO „zulässig“, soweit die in § 162 StPO angeführte Gefahr besteht“.

Es muss also aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sein, dass ein Zeuge oder ein Dritter durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten von aktenmäßig festgehaltenen personenbezogenen Daten und anderen Umständen, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände gefährdeter Personen zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würde.

Überzeugt sich ein Führungsorgan von „schutzwürdigen Interessen“ an der „Geheimhaltung“ (§ 1 DSG), hat es diese gegen den Zweck des Strafverfahrens abzuwägen und eine darauf ...

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