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ZWF 2, März 2024, Seite 58

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; Strafaufhebung

ZWF 2024/11

§ 153c StGB

(= RIS-Justiz RS0134502)

Der Strafaufhebungsgrund nach § 153c Abs 3 Z 1 StGB erfordert die Einzahlung der ausstehenden Beiträge zur Gänze. Zahlungen bloß in Höhe der in einem späteren Insolvenzverfahren festgesetzten Quote reichen hierzu nicht aus.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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