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Verlustverwertung bei Kapitalvermögen
Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu beurteilen, ob Verluste aus dem Notverkauf von Wertpapieren im privaten Bereich im Rahmen der geltenden Verlustverrechnungseinschränkungen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet bzw in Folgejahre vorgetragen werden können. In eventu war fraglich, ob der realisierte Verlust als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.
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RV/7100381/2023; Revision nicht zugelassen, VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1050/2024 anhängig. |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) begab 2019 als Kaufverpflichtete eine Put-Option zum Erwerb von 1.000 Aktien der – damals im DAX notierten – W AG und erhielt dafür eine Optionsprämie. Im Dezember desselben Jahres wurde die Put-Option von der Gegenpartei ausgeübt. Daraufhin musste die Bf ihrer Kaufverpflichtung nachkommen und die Aktien zum vereinbarten Ausübungspreis (120,00 Euro/Aktie) erwerben. Im Juni 2020 verkaufte die Bf die betroffenen Aktien zu einem Stückpreis iHv 16,00 Euro. Bei der Veranlagung 2020 stellte die Bf für die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2020 einen Regelbesteuerungsantrag gem § 27a Abs 5 EStG 1988 und beantragte im Sinne des objektiven Leistungsfähigkeitsprinzip...