StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
Schrifttum
S bei § 12.
1
§ 13 schließt an die Regelung des § 5 Abs 2 StG an und führt das Schuldprinzip auch in Bezug auf die Strafbarkeit mehrerer an derselben Tat Beteiligter konsequent durch: Jeder von ihnen gleichwelcher Täterform verantwortet ausschließlich eigene Schuld. Keiner von ihnen braucht für fremde Schuld einzustehen; es wird aber auch keiner dadurch begünstigt, dass ein anderer Beteiligter schuldlos oder mit privilegierender Schuld handelt (Fabrizy, StGB12 § 13 Rz 1 und WK2 § 12 Rz 3), womit der Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligter seine Bestätigung findet. Solcherart ergänzt § 13 die Vorschrift des § 12; § 13 hinwieder wird durch § 14 Abs 2 ergänzt.
Aus § 13 folgt insb:
2
Mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit (als realen Vorgängen) verschiedenen Handlungen Mitwirkende (vgl Friedrich, RZ 1986, 231) können durchaus verschiedene Delikte begehen (Fabrizy, WK2 § 12 Rz 4; 13 Os 21/03, RS 0117628 und RS 010689).
3
Wer eine Mutter dazu bestimmt, ihr Kind noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs zu töten, haftet nach § 12 zweiter Fall, § 75, während die tatausführende Mutter nach § 79 strafbar ist (SSt ...